Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Durch besondere magistratische Bekanntmachung können 
jedoch einzelne Straßen im Interesse der allgemeinen Ver— 
kehrssicherheit fiür den Radfahrverkehr entweder ganz oder 
zeitweise gesperrt werden. 
Fahrschein und Nummer. 
8 37. Zum Velocipedfahren werden nur solche Per— 
sonen zugelassen, welche den Nachweis darüber erbracht 
haben, daß sie des Radfahrens vollständig kundig sind. 
Dieser Nachweis wird erbracht entweder durch Vorlage 
eines von einer auswärtigen Behörde ausgestellten, vom 
Stadtmagistrat als genügend erachteten Fahrscheines oder 
durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses, welches von einem 
der hiezu Seitens des Stadtmagistrates ermächtigten Ver— 
trauensmänner ausgefertigt ist. 
Auf Grund solcher Nachweise wird, falls nicht besondere 
Bedenken entgegenstehen, jedem darum nachsuchenden Rad— 
fahrer ein auf seinen Namen lautender Fahrschein mit der 
dazu gehörigen Nummerntafel, sowie ein Druckexemplar der 
hiesigen Radfahrordnung — diese sämmtlichen Gegenstände 
gegen Erlegung einer mäßigen, vom Magistrat festgesetzten 
Gebühr — vom Magistrate ausgefertigt und behändigt. 
Die Fahrscheine werden fortlaufend nummerirt, die 
Nummerntafeln erhalten die Nummern der Fahrscheine. 
Die Nummerntafel ist nach Maßgabe der hierüber 
durch besondere magistratische Verfügung getroffenen Be— 
stimmungen an der Vorderseite des Velocipedes so anzu— 
bringen, daß sie während der Fahrt beständig sichtbar ist. 
Nur die vom Magistrat genehmigten und von ihm 
bezogenen Nummerntafeln dürfen im Stadtbezirke verwendet 
werden. 
Es ist verboten, ohne Fahrschein, den die zugelassene 
Person bei jeder Fahrt mitzuführen und den Sicherheits— 
organen auf Verlangen vorzuzeigen verpflichtet ist, oder 
ohne die vom Magistrate bezogene Nummerntafeln zu fahren
	        
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