Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

15 
ch⸗ 
n⸗ 
st, 
h⸗ 
ie 
mni 
te 
J. 
o) bei der Ausfahrt aus Grundstücken, Gehöften, 
Thoren u. s. w., welche an öffentliche Straßen 
grenzen, sowie bei der Einfahrt in solche Grundstücke; 
k) in der Nähe der Kirchen während des Gottes— 
dienstes; 
8) an allen Orten, wo ein öffentlicher Anschlag das 
Schrittfahren gebietet; 
h) Handwägen und Karren dürfen auf abschüssiger 
Bahn nur im Schritt gefahren werden. 
Vorbehaltlich vorstehender Anordnungen in lit. a—h 
ist bei dem Einfahren von einer Straße in die andere stets 
nur im Schritt oder im kurzen Trabe — keinesfalls in 
schnellerem Tempo — zu fahren. 
en 
7 
1 
pf 
pf 
. 
7 
7 
7 
ä 
9 
y 
Feuerlöschfahrzeuge. 
334. Die im Feuerlöschdienste begriffenen Fahr— 
zeuge sind den Vorschriften in den 88 17, 82 und 33 nicht 
unterworfen, jedoch sind deren Leiter verpflichtet, während 
der Fahrt die erforderlichen Achtungsrufe oder Zeichen in 
kurzen Pausen zu wiederholen. 
Führung von Handwägen und Verkehr mit Kinderwägen. 
8 835. Handwägen und Karren, deren Bauart und 
Ladung den Führer in der freien Aussicht nach vorne be— 
hindert, sowie alle vierräderigen Handfuhrwerke, mit Aus— 
nahme der Kinderwägen, müssen gezogen werden. Es ist 
verboten, auf Handwägen, Karren oder Handschlitten, sitzend 
oder stehend, abschüssige Straßenstrecken hinabzufahren. Es 
ist verboten, daß auf den Trottoirs oder Fußwegen Kinder— 
wägen nebeneinander fahren oder stehen bleiben. 
II. Radfahr⸗Verkehr. 
Fahrgebiet. 
8 36. Das Fahren mit Velocipedes, zwei- und drei— 
räderigen, ist in allen Straßen des Stadtgebietes, in welchen 
Fuhrwerksverkehr stattfinden darf, zugelassen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.