Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

c) in den Abteilungen für Kinder unter 5 
Jahren ... 
19) Hat der Erwerber eines Grabes keine oder unge— 
nügende Bestimmungen darüber, wer das Grab benützen dürfe, 
getroffen, so geht das ihm selbst zustehende Benützungsrecht auf 
seine Gattin, seine Nachkommen und die Ehefrauen seiner männ— 
lichen Nachkommen über. 
Weibliche Nachkommen verlieren für sich und ihre Nach— 
kommen durch ihre Verehelichung diesen Anspruch. 
Jede Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten 
ist bei dem Stadtmagistrate anzuzeigen, das Recht auf die 
Nachfolge zu beweisen und die Veränderung der Nutzungsbe— 
rechtigung in dem Grabbuche vorzutragen. 
Von der vollzogenen Umschreibung wird dem Nutzungs— 
berechtigten amtliche Bestätigung erteilt. 
Die jeweis festgesetzte Umschreibgebühr ist in jedem ein— 
zelnen Falle zu entrichten. 
20) Der Mutzungsberechtigte eines Familiengrabes ist 
berechtigt und verpflichtet, dasselbe stets in einem geordneten 
und der Würde des Platzes entsprechenden Zustande zu erhalten; 
er ist insbesondere berechtigt, auf demselben ein Denkmal zu 
errichten; er hat das Recht, in dem Grabe beerdigt zu werden 
und Mitglieder seiner Familie und Bedienstete darin beerdigen 
zu lassen, jedoch unter der durch die in den Ziff. 9 und 10 ent— 
haltenen Bestimmungen gegebenen Einschränkung. 
Dabei sind die in Bezug auf die Ordnung, Unterhaltung 
und Benützung der Gräber und Denkmale erlassenen Vorschriften 
genau zu erfüllen. 
Für jede Beerdigung und für jede andere in Bezug 
auf die Leichen veranlaßte Thätigkeit der Friedhofsverwaltung 
—DVDDVD 
Die Erhebung dieser Gebühren findet nach den Bestimm— 
ungen des Artikels 57 der Gemeindeordnung statt. 
Wenn der Zustand eines Grabes oder Denkmals mit 
den Vorschriften dieses Statuts oder anderen Anordnungen 
des Magistrats im Widerspruche steht, so ist dieser berechtigt, 
den ordnungswidrigen Zustand auf Kosten des Nutzungsberech— 
tigten zu beseitigen, ein baufälliges Grabdenkmal sogar zu ent— 
fernen, wenn der Nutzungsberechtigte auf ergangene Auffor— 
derung und desfallsige Androhung die Herstellung des ordnungs— 
mäßigen Zustandes unterlassen hat. 
Wird auf weitere Aufforderung der Ersatz der erwachsenen 
Kosten unterlassen, so ist der Stadtmagistrat berechtigt, das 
Recht auf das Grab als erloschen zu erklären. In diesem
	        
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