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ganz oder teilweise überdeckt, endlich wer eine dieser Hand—
lungen ohne solche Erlaubnis durch einen dritten vornehmen
läßt, ist strafbar. Ankündigungen oder Anschläge, welche der
Eigentümer eines Privatgebäudes, dessen Stellvertreter oder
der Mieter in zulässiger Weise an diesem Gebäude oder dessen
Zubehör anbringt, bedürfen keiner ortspolizeilichen Erlaubnis.
3) Da das Plakatisierungswesen polizeilich geordnet ist, so
darf, abgesehen von den Fällen des Schlußsatzes der Ziff. 2, nie—
maund, ohne hiezu polizeilich aufgestellt oder zugelassen zu sein,
derartige Anschläge machen oder durch dritte machen lassen.
Ortspol. Vorschr. v. 30. August 1881.
Anzeige von
Fremden.
— ——— ———.
3.
Auf Grund des Art. 46 d. P.St. G. B.
Jedermann, welcher einen Fremden bei sich aufnimmt, ist
verpflichtet, den Namen, Stand und Wohnort desselben inner—
halb 24 Stunden im magistr. Einwohnerbureau anzuzeigen.
Außerachtlassungen dieser Anordnung werden an Geld bis
zu 15 Mk. bestraft.
Ortspol. Vorschr. v. 30. März 1886.
Für Gastwirte und Herberggeber gilt die oberpol. Vorschr.
v. 29. Juli 1872 (Kr.A. Bl. 1872 S. 1563) und die oberpol.
Vorschr. vom 10. Sept. 1874 (Kr.A.-Bl. 1874 S. 1006).
Hiebei wird darauf hingewiesen, daß Personen, welche, um die
Pol.-Behörde zu täuschen, bei Gelegenheit der im Art. 46 d. P.St. G. B.
»orgeschriebenen Aufzeichnung oder Anzeige eine falsche Namensangabe
»der audere unwahre Angaben machen, nach Art. 47 des P. St. G. B.
in Geld bis zu 45 Mk. oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft werden.
Anzeige der
Aufnahme
vonGewerbs
gehilfen,
Taglöhnern
Auf Grund des Art. 49 d. P. St. G. B.
1) Gemäß der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juli 1862,
die Anzeige von der Aufnahme oder Entlassung von Handlungs—
dienern, Gewerbsgehilfen, Gesellen und Lehrlingen betr. (Reg.—
Bl. v. 1862 S. 1864), wird angeordnet:
Jede Aufnahme oder Entlassung von Handlungs—
dienern, Gewerbsgehilfen, Gesellen und Lehrlingen ist binnen
drei Tagen schriftlich oder mündlich im magistratischen
Einwohnerbureau anzuzeigen..
2) Von der Aufnahme oder Entlassung von Fabrikarbeitern
und Fabrikarbeiterinnen oder Taglöhnern und Taglöhnerinnen,
welche in hiesiger Stadt keinen festen Wohnsitz haben, haben
die Fabrikherren und Arbeitgeber oder deren Stellvertreter
binnen drei Tagen gleichfalls im magistratischen Einwohner—
bureau schriftlich oder mündlich Anzeige zu machen.
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