46
Dienstesanweisung) oder dann durchsucht werden,
wenn es sich um Wiederergreifung eines entwichenen
Gefangenen handelt. Diese Beschränkung findet
keine Anwendung auf Wohnungen von Personen,
welche unter Polizeiaufsicht stehen, sowie auf Räume,
welche und so lange sie zur Nachtzeit jedermann
zugänglich sind, d. i. insbesondere Gast- und Wirts—
häuser, Restaurationslokale, Cafes u. dgl., so lange
sie für Jedermann geöffnet sind, oder welche der
Polizeibehörde als Herbergen oder Versammlungs—
orte bestrafter Personen oder als Niederlagen von
Sachen, welche mittels strafbarer Handlungen er—
langt sind oder als Schlupfwinkel des Glückspieles
oder der gewerbsmäßigen Unzucht bekannt sind.
In solchen Räumlichkeiten dürfen demnach auch
zur Nachtzeit Durchsuchungen ohne weitere Ein—
schränkungen als die im vorstehenden Paragraphen
aufgeführten vorgenommen werden.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom
1. April bis 30. September die Stunde von 9 Uhr
abends bis 4 Uhr morgens und in dem Zeitraum
vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von
9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
852.
Verfahren bei Durchsuchungen und bei der Be—
schlagnahme.
Wenn von einem Angehörigen der Polizeimann—
schaft ohne Beisein eines Richters oder eines Staats—