Volltext: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VI, 43g

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Dienstesanweisung) oder dann durchsucht werden, 
wenn es sich um Wiederergreifung eines entwichenen 
Gefangenen handelt. Diese Beschränkung findet 
keine Anwendung auf Wohnungen von Personen, 
welche unter Polizeiaufsicht stehen, sowie auf Räume, 
welche und so lange sie zur Nachtzeit jedermann 
zugänglich sind, d. i. insbesondere Gast- und Wirts— 
häuser, Restaurationslokale, Cafes u. dgl., so lange 
sie für Jedermann geöffnet sind, oder welche der 
Polizeibehörde als Herbergen oder Versammlungs— 
orte bestrafter Personen oder als Niederlagen von 
Sachen, welche mittels strafbarer Handlungen er— 
langt sind oder als Schlupfwinkel des Glückspieles 
oder der gewerbsmäßigen Unzucht bekannt sind. 
In solchen Räumlichkeiten dürfen demnach auch 
zur Nachtzeit Durchsuchungen ohne weitere Ein— 
schränkungen als die im vorstehenden Paragraphen 
aufgeführten vorgenommen werden. 
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 
1. April bis 30. September die Stunde von 9 Uhr 
abends bis 4 Uhr morgens und in dem Zeitraum 
vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 
9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. 
852. 
Verfahren bei Durchsuchungen und bei der Be— 
schlagnahme. 
Wenn von einem Angehörigen der Polizeimann— 
schaft ohne Beisein eines Richters oder eines Staats—
	        
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