Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

Orlspolizeiliche Vorschriften für die 
Stadt Nürnberg. 
J. Auf Grund des Art. 34 d. P.St. G.B. 
Musikalische Aufführungen, Kegelspiele oder sonstige ge— 
räuschvolle Unterhaltungen, welche in Wirtschafts- oder Privat— 
gärten oder in sonstigen nicht geschlossenen Räumlichkeiten 
abgehalten werden, dürfen ohne besondere polizeiliche Erlaub— 
nis über 11 Uhr nachts nicht ausgedehut werden. 
Verfehlungen gegen diese Vorschrift unterliegen der gesetzlichen 
Strafe bis zu 15 Mke. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. Januar 1864, Ziff. J. 
Auf Grund des Art. 37 d. P. St. G.B. 
1) Das öffentliche Ausrufen von Viklualien und sonstigen 
An- und Verkaufsgegenständen des täglichen Verkehrs in den 
Straßen der Stadt, wie es bisher schon üblich war, wird auch 
für die Zukunft gestattet, dagegen erfordern alle anderen An— 
kündigungen durch öffentliches Ausrufen die vorher einzuholende 
ortspolizeiliche Genehmigung. 
2) Wer außer den Fällen des Art. 12 des Ausführungs— 
gesetzes zur Strasprozeßordnung ohne polizeiliche Erlaubnis 
oder gegen polizeiliches Verbot auf öffentlichen Plätzen, an 
Plakatsäulen, Plakattafeln, öffentlichen oder Privatgebäuden 
öffentlichem oder Privateigentum, Bekanntmachungen, Plakate, 
Aufrufe oder Ankündigungen irgend welcher Art anschlägt, 
anheftet oder ausstellt, wer unbefugt dergleichen Anschläge ver— 
nichtet, wegnimmt, unlesbar macht oder durch andere Anschläge 
Beschränkung 
geränsch⸗ 
voller Unter— 
haltungen 
auf eine be— 
stimmte 
Nachtstunde. 
Ausruf von 
Ankün— 
digungenoder 
Bekannt⸗ 
machungen 
auf öffent⸗ 
lichen 
Ztraßen, Au—⸗ 
heftung von 
Privatankün— 
diaungen.
	        
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