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strafe bis zu 18 Mk. ein. Der gleichen Hinterziehungs—
strafe unterliegt:
ver, soferne er für außerhalb des Stadtbezirks gehaltene
pflasterzollpflichtige Tiere einen höheren als den not—
malen Aversalbetrag zu entrichten hat, die Zahl der
auswärts stehenden Tiere wissentlich unrichtig angibt
oder Zugänge an solchen innerhalb der in Ziff. 1 be—
zeichneten Frist nicht anmeldet,
wer mit pflasterzollpflichtigen Tieren, welche zum Aver—
salzoll nicht zugelassen sind, durch Warnungstafeln
oder sonstige Aufschriften verbotene Straßen ode Wege
betritt,
wer nach Betreten des Stadtbezirks bei der nächstge⸗
legenen Zollstation (Ziff. 7 der Ordnung) den Pflaster⸗
und Brückenzoll nicht entrichtet.
4) Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 18 Mark wird
bedroht:
a) wer die beim Einpassieren erhaltene Zollquittung den
kontrolierenden Volizeiorganen nach Aufforderung nicht
vorzeigt,
wer die von ihm im Interesse der Kontrole verlangte
Auskunft ohne Grund verweigert,
wer, soferne sich hinsichtlich des Gewichtes der Ladung
und des Wagens Zweifel ergeben, das in Ziff. 7
Abs. 2 der Ordnung vorgeschriebene Zeugnis des königl.
Hauptzollamtes oder die Bescheinigung einer städtischen
Wage nicht beibringt.
5) Die Auftraggeber, Dienstherren und Eltern haften be—
züglich der genauen Erfüllung der hier gegebenen Vorschriften
in allen Fällen für ihre Dienstleute und noch im Familien—
berbande lebenden Kinder, wenn sie nicht nachweisen, daß letz—
tere gegen ihre Anordnung gehandelt haben.
6) Die Geldstrafen fließen im vollen Betrage in die
Gemeindekasse.
Neben der verhängten Geldstrafe ist das vorenthaltene
Gefäll zu entrichten.
7) Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift tritt am Tage
ihrer Veröffentlichuug im Lokalamtsblatte mit der Bestimmung
in Kraft, daß jene vom 4. Februar 1870 vom obigen Zeit—
punkte an aufgehoben ist.
Ortspol. Vorschr. vom 4. Mai 1887.
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