Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Zeremonienmeister oder durch die Leichenfrau. Sie erfolgt 
durch Uebergabe eines, die Zahl der notwendigen Träger, sowie 
Ort und Zeit der Beerdigung enthaltenden Bestellungsscheines 
an den Vorstand der von den Hinterbliebenen gewünschten 
Trägerabteilung. 
Den Abteilungsvorständen sowohl, als den Leichenträgern 
ist es untersagt, ihre Dienste den Hinterbliebenen selbst anzu— 
bieten oder in dieser Beziehung auf die Zeremonienmeister 
oder Leichenfrauen einzuwirken. 
28) Die Abteilungsvorstände haben darüber zu wachen, 
daß die Leichenträger sich zu ihrer Dienstleistung rechtzeitig 
und in der vorgeschriebenen Kleidung einfinden und ihre Funk— 
tion pünktlich versehen. 
Weiter obliegt den Abteilungsvorständen die Einhebung 
der fälligen Gebühren von den Zeremonienmeistern oder Leichen— 
frauen gegen Quittungsleistung und deren sofortige Auszahlung 
an die beteiligten Leichenträger. Das Auszaäahlen von Ge— 
bühren während der Beerdigungsfeierlichkeiten ist verboten. 
29) Als Entschädigung für ihre besondere Thätigkeit 
haben die Vorstände der Leichenträgerabteilungen von allen bei 
einer Leiche thätigen Trägern und Begleitern eine Gebühr von 
10 Pfg. zu beanspruchen. 
30) Verfehlungen gegen die Leichenträgerordnung unter— 
liegen — vorbehaltlich der disziplinären Ahndung durch Ver— 
weis, Geldstrafe oder Widerruf der Bestellung — der gesetz— 
lichen Strafe. 
V. Leichenwächter und Totengrüber. 
31) Der Dienst der vom Magistrat angestellten Leichen— 
wächter und Totengräber richtet sich nach den jeweils geltenden 
und von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde genehmigten In— 
struktionen. 
Verfehlungen gegen dieselben unterliegen — vorbehaltlich 
der disziplinären Ahndung durch Verweis, Geldstrafe oder 
Dienstesentlassuung — der in Art. 152 Abs. 3 des P.St. 
G. B. angedrohten Strafe. 
VI. BSchlußbestimmung. 
32) Lit. A, mit Ausnahme des Abs. 1, dann die Ziff. 2, 
4, 5 Abs. 1,6, 7 und 10, ferner 18 bis 19 der üt. B, 
sowie der Anhang der Leichenordnung vom 16. Januar 1864 
— Ziff. 8 der amtlichen Sammlung — werden aufgehoben. 
Ortspol. Vorschr. v. 28. Januar 1887.
	        
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