Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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stets zugängliches Geschäftslokal unterhalten, in welchem Be— 
stellungen, Beschwerden und Anfragen entgegengenommen werden 
können. 
12) Verfehlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vor— 
schrift unterliegen den gesetzlichen Strafen. 
Ortspol. Vorschr. vom 26. August 1881. 
9344 
Tarif für 
Packträger 
und Dienst— 
männer. 
60a. Auf Grund der 88 76 u. 148 Ziff. 8 der R.G.O. 
Für Packträger und Dienstmänner wird folgender Tarif 
festgesetzt: 
A. Für jeden Gang mit Gepäck bis zu 15 Kilo— 
a) innerhalb der Stadt, und zwar durch 
die innere Stadtmauer begrenzt.. . — M 20 W, 
b) außerhalb der Stadtmauer bis zur 
Grenze des Polizeibezirks....— „85 ,„. 
B. Für den Transport von Gepäck von 15—50 Kilo 
a) innerhalb der Stadt.... . — M 85 H, 
bp) außerhalb der Stadtmauer.. . — „50 , 
O. Für den Transport von Gepäck mittels Rollwagens 
a) innerhalb der Stadt von 3-510 Ztr. à — M 15 H, 
b) außerhalb der Stadtmauer von 3 bis 
10 Ztr. 5...— . —„ 20 . 
D. Für Möbeltransporte und bei Umzügen 
a) mit Gerätschaften IMann pro Stunde — „ 50 „„ 
b) ohne 1 — „43 „. 
Für Transport eines Flügels oder derartiger Instrumente, 
sowie für größere Transporte von Spiegeln, Glas, Porzellan ꝛc. 
erfolgt die Zahlung nach vorausgegangener Vereinbarung. 
Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so können nur 
vorstehende Sätze beansprucht werden. 
E. Für verschiedene Dienstleistungen: 
Bei Verwendung eines Dienstmanns als Fremdenführer, 
Markthelfer, Ausgeher ꝛc. 
1 Mann pro Tag. .30043 H, 
Mann pro Tag und Nacht... 5„20, , 
Mann pro Stunde. .. .— „43,„. 
Für andere Beschäftigungen und sonstige hier nicht vor⸗ 
gesehene Fälle richtet sich die Zahlung nach vorheriger Ueber— 
einkunft mit dem Institutsvorstand resp. mit dem Dienst—
	        
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