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Beim Auf- und Abladen des Gepäckes haben sie, soweit
dies mit der Leitung und Beaufsichtigung des Fuhrwerks ver—
träglich ist, Hilfe zu leisten und auf das Gepäck während der
Fahrt acht zu geben.
21) Der Wagenführer hat nach jeder Fahrt seinen Wagen
zu durchsuchen, die dort liegen gebliebenen Gegenstände in
Verwahrung zu nehmen und längstens innerhalb 24 Stunden
auf der Polizei zu übergeben.
22) Die für den Fuhrwerksverkehr überhaupt geltenden
polizeilichen Vorschriften haben auf den Verkehr des öffentlichen
Fuhrwerks Anwendung zu finden.
23) Jeder Fuhrwerksbesitzer haftet für allen Schaden,
welcher durch ihn oder seine Wagenführer verursacht wird.
Wird eine Fahrt durch die Schuld des Wagenführers
oder durch einen seiner Person oder dem Wagen oder den
Pferden begegnenden Unfall unterbrochen, so ist der Fahrgast
zu einer Zahlung nicht verpflichtet, beziehungsweise zur Zurück—
forderung des bereits erlegten Fahrgeldes berechtigt.
Wenn der Wagenführer genötigt ist, einen Fahrgast
wegen Verfehlung gegen die Fiakerordnung aus dem Wagen
zu entfernen, so ist gleichwohl das verfallene Fahrgeld zu
entrichten.
24) Die Bezahlung der Fiaker erfolgt nach dem einen
Bestandteil dieser Ordnung bildenden Tarife.
Jede Ueberschreitung des Tarifs ist strenge untersagt.
Ebenso ist es den Wagenführern verboten, daß sie, statt
dem fragenden Fahrgaste den Betrag der Taxe anzugeben, die
Bezahlung dein Gutdünken oder der Generosität desselben an—
heimstellen.
25) Zeitweilige oder gänzliche Einziehung der Erlaubnis
zum Betrieb des öffentlichen Fuhrwerks wird gegen solche
Fuhrwerksbesitzer verfügt, welche die Bedingungen, unter denen
ihnen die Erlaubnis erteilt wurde, fortgesetzt nicht einhalten
oder den Bestimmungen dieser Ordnung wiederbolt zuwider—
handeln.
26) Jede Ueberschreitung der vorgeschriebenen Tare wird
zach 8 148 Ziffer 8 der R.G.O. mit Geldstrafe bis zu
150 Mark und im Falle Unvermögens mit Haft bis zu vier
Wochen, jede Uebertretung einer anderen Bestimmung vorstehen—
der Fiakerordnung, sowie des einen agreirenden Bestandteil
derselben darstellenden Tarifs, abgesehen von etwaiger dis—
ciplinärer Einschreitung, wird nach Art. 152 des P. St. G. B.
an Geld bis zu 45 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen
bestraft.