Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Beim Auf- und Abladen des Gepäckes haben sie, soweit 
dies mit der Leitung und Beaufsichtigung des Fuhrwerks ver— 
träglich ist, Hilfe zu leisten und auf das Gepäck während der 
Fahrt acht zu geben. 
21) Der Wagenführer hat nach jeder Fahrt seinen Wagen 
zu durchsuchen, die dort liegen gebliebenen Gegenstände in 
Verwahrung zu nehmen und längstens innerhalb 24 Stunden 
auf der Polizei zu übergeben. 
22) Die für den Fuhrwerksverkehr überhaupt geltenden 
polizeilichen Vorschriften haben auf den Verkehr des öffentlichen 
Fuhrwerks Anwendung zu finden. 
23) Jeder Fuhrwerksbesitzer haftet für allen Schaden, 
welcher durch ihn oder seine Wagenführer verursacht wird. 
Wird eine Fahrt durch die Schuld des Wagenführers 
oder durch einen seiner Person oder dem Wagen oder den 
Pferden begegnenden Unfall unterbrochen, so ist der Fahrgast 
zu einer Zahlung nicht verpflichtet, beziehungsweise zur Zurück— 
forderung des bereits erlegten Fahrgeldes berechtigt. 
Wenn der Wagenführer genötigt ist, einen Fahrgast 
wegen Verfehlung gegen die Fiakerordnung aus dem Wagen 
zu entfernen, so ist gleichwohl das verfallene Fahrgeld zu 
entrichten. 
24) Die Bezahlung der Fiaker erfolgt nach dem einen 
Bestandteil dieser Ordnung bildenden Tarife. 
Jede Ueberschreitung des Tarifs ist strenge untersagt. 
Ebenso ist es den Wagenführern verboten, daß sie, statt 
dem fragenden Fahrgaste den Betrag der Taxe anzugeben, die 
Bezahlung dein Gutdünken oder der Generosität desselben an— 
heimstellen. 
25) Zeitweilige oder gänzliche Einziehung der Erlaubnis 
zum Betrieb des öffentlichen Fuhrwerks wird gegen solche 
Fuhrwerksbesitzer verfügt, welche die Bedingungen, unter denen 
ihnen die Erlaubnis erteilt wurde, fortgesetzt nicht einhalten 
oder den Bestimmungen dieser Ordnung wiederbolt zuwider— 
handeln. 
26) Jede Ueberschreitung der vorgeschriebenen Tare wird 
zach 8 148 Ziffer 8 der R.G.O. mit Geldstrafe bis zu 
150 Mark und im Falle Unvermögens mit Haft bis zu vier 
Wochen, jede Uebertretung einer anderen Bestimmung vorstehen— 
der Fiakerordnung, sowie des einen agreirenden Bestandteil 
derselben darstellenden Tarifs, abgesehen von etwaiger dis— 
ciplinärer Einschreitung, wird nach Art. 152 des P. St. G. B. 
an Geld bis zu 45 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen 
bestraft.
	        
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