Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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sonstigen Unfug verüben, zu fahren, und ihnen zur Pflicht ge— 
macht, wenn nach erfolgter Aufnahme einer wiederholten Auf⸗ 
forderung zu geordnetem Verhalten nicht Folge geleistet wird, 
die Fortsetzung der Fahrt zu verweigern und im letzteren Falle 
die beanstandeten Fahrgäste zum Aussteigen zu veranlassen. 
Im übrigen hat jeder Wagenführer, sei es, daß er sich 
auf dem Warteplatz oder mit seinem Gefährte sonst auf der 
Straße befindet, dem ihn ansprechenden Fahrgast ohne Verzug 
Dienste zu leisten, wogegen der Fahrgast zum sofortigen Ein— 
steigen bereit sein muß und der Kutscher nicht verpflichtet ist, 
auf ihn zu warten. 
Den Fahrgästen steht die Wahl unter den auf den Warte— 
plätzen aufgestellten Gefährten vollftändig frei. Wird kein be— 
stimmtes Fuhrwerk ausgewählt, sondern nur im allgemeinen 
durch Rufen oder Winken das Verlangen nach einem solchen 
kundgegeben, so hat je das erste Fuhrwerk des dem Rufenden 
oder Winkenden nächsten Flügels die verlangte Fahrt auszu⸗ 
führen. 
Unter mehreren Fahrgästen hat derjenige, welcher das 
Fuhrwerk zuerst besteigt, das Vorrecht. 
Im Zweifel geht derjenige Fahrgast vor, welcher von 
der linken Seite des Wagens aus (Seite des Sattelpferdes) 
eingestiegen ist. Die von der Polizei verlangten Fahrten bei 
Arretierungen und Vorführungen sind gegen doppelte Gebühr 
zu jeder Zeit unverweigerlich und bei Strafvermeidung auszu— 
führen. 
17) Im Dienste haben die Wagenführer die von der Polizei 
vorgeschriebene Kleidung, bestehend aus einem dunkelblauen 
Rocke mit gelben Metallknöpfen, farbiggestreifter Weste und 
schwarzem, hohen Hute mit schwarzer Kokarde zu tragen. Auch 
müssen sie mit einer richtig gehenden Taschenuhr versehen sein. 
18) Den Fahrschein, sowie einen Abdruck des Tarifs nebst 
einem amtlichen Auszug aus der Fiakerordnung, welcher auf Kosten 
der bei dem öffentlichen Fuhrwerk beteiligten Fuhrwerksbesitzer 
im Format eines kleinen Buches hergestellt wird, hat jeder Wagen— 
führer im Dienste stets bei sich zu führen, und ist der Tarif, 
wie der Auszug aus der Fiakerordnung in einer für den 
Fahrgast sichtbaren und zugänglichen Tasche im Innern des 
Wagens aufzubewahren. Diese Ausweise sind auf Verlangen 
jedem Fahrgast oder Polizeibediensteten vorzuzeigen. 
In jedem Wagen ist während des Dienstes in stets sicht⸗ 
barer Weise die vom Stadtmagistrate unentgeltlich zu beziehende 
Tafel anzubringen, durch welche darauf aufmerksam gemacht 
wird, daß die Fiakerordnung nebst Tarif in einer dem Fahr⸗
	        
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