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gegeben, und ist es den Marktgästen nicht gestattet, Futter selbst
in die Stallungen mitzubringen.
Die Besorgung der Fütterung und Tränkung, sowie die
Wartung und Bewachung der Tiere haben die Eigentümer
selbst zu bewerkstelligen. Ebenso haben dieselben die nötigen
Vorsichtsmaßregeln bei schlagenden oder bissigen Tieren selbst
vorzukehren.
Der anfallende Mist nebst Streu verbleibt dem Stalle.
8) Für Verwechslung, Entwendung oder Beschädigung der
Pferde wird seitens der Marktinspektion, beziehungsweise seitens
des Magistrats keine Haftung übernommen.
9) Die Marktgäste sind zur thunlichsten Schonung der
Stallräumlichkeiten verpflichtet.
Für Beschädigung sind dieselben haftbar und haben in
solchen Fällen den ihnen von der Marktinspektion auferlegten
Schadensersatz zu leisten.
Das Rauchen in den Stallungen ist verboten.
10) Kaufs- und Tauschverhandlungen können nicht nur
auf freiem Markte, sondern auch in den Stallungen stattfinden.
Unterhändler können nur mit Einwilligung der Beteiligten
bei einem Handel mitwirken.
11) Die Marktgäste werden darauf aufmerksam gemacht,
daß nach dem Gesetze vom 26. März 1859, die Gewähr—
leistung bei Viehveräußerungen betreffend, mit Art. 75 des
Ausf.Ges. zur R.Ziv. Proz. Ordg. bei dem Pferdehandel, wenn
nicht bezüglich der Zeit, Art oder Wirkung der Gewährleistung
in einem giltigen Vertrage besondere Bestimmungen getroffen
worden sind, für nachfolgende Mängel Gewähr zu leisten ist:
für Schönblindheit,
für Koppen
acht Tage lang;
——
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für Rotz,
für Hautwurm,
für Dampf, gleichviel ob derselbe in Krankheiten der
Respirationsorgane innerhalb oder außerhalb der
Brusthöhle oder des Herzens seinen Grund hat,
vierzehn Tage lang;
für Koller
einundzwanzig Tage lang;
für fallende Sucht,
für periodische Augenentzündung
vierzig Tage lang.
Ist durch besonderen Vertrag die Gewähr anderer als der
vorangeführten Fehler bedungen und dabei eine bestimmte Ge—
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