Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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gegeben, und ist es den Marktgästen nicht gestattet, Futter selbst 
in die Stallungen mitzubringen. 
Die Besorgung der Fütterung und Tränkung, sowie die 
Wartung und Bewachung der Tiere haben die Eigentümer 
selbst zu bewerkstelligen. Ebenso haben dieselben die nötigen 
Vorsichtsmaßregeln bei schlagenden oder bissigen Tieren selbst 
vorzukehren. 
Der anfallende Mist nebst Streu verbleibt dem Stalle. 
8) Für Verwechslung, Entwendung oder Beschädigung der 
Pferde wird seitens der Marktinspektion, beziehungsweise seitens 
des Magistrats keine Haftung übernommen. 
9) Die Marktgäste sind zur thunlichsten Schonung der 
Stallräumlichkeiten verpflichtet. 
Für Beschädigung sind dieselben haftbar und haben in 
solchen Fällen den ihnen von der Marktinspektion auferlegten 
Schadensersatz zu leisten. 
Das Rauchen in den Stallungen ist verboten. 
10) Kaufs- und Tauschverhandlungen können nicht nur 
auf freiem Markte, sondern auch in den Stallungen stattfinden. 
Unterhändler können nur mit Einwilligung der Beteiligten 
bei einem Handel mitwirken. 
11) Die Marktgäste werden darauf aufmerksam gemacht, 
daß nach dem Gesetze vom 26. März 1859, die Gewähr— 
leistung bei Viehveräußerungen betreffend, mit Art. 75 des 
Ausf.Ges. zur R.Ziv. Proz. Ordg. bei dem Pferdehandel, wenn 
nicht bezüglich der Zeit, Art oder Wirkung der Gewährleistung 
in einem giltigen Vertrage besondere Bestimmungen getroffen 
worden sind, für nachfolgende Mängel Gewähr zu leisten ist: 
für Schönblindheit, 
für Koppen 
acht Tage lang; 
—— 
Ius 
für Rotz, 
für Hautwurm, 
für Dampf, gleichviel ob derselbe in Krankheiten der 
Respirationsorgane innerhalb oder außerhalb der 
Brusthöhle oder des Herzens seinen Grund hat, 
vierzehn Tage lang; 
für Koller 
einundzwanzig Tage lang; 
für fallende Sucht, 
für periodische Augenentzündung 
vierzig Tage lang. 
Ist durch besonderen Vertrag die Gewähr anderer als der 
vorangeführten Fehler bedungen und dabei eine bestimmte Ge— 
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