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4) Flurwege müssen von den Angrenzern unterhalten und 
im Frühjahre stets in einen fahrbaren und gangbaren 
Zustand versetzt werden, desgleichen sind dieselben genau ein— 
zuhalten. 
5) Schuttablagerungen auf den Flurwegen sind nur mit 
ortspolizeilicher Genehmigung gestattet, auf Hutplätzen und 
Aengern untersagt. 
6) Die Hecken dürfen nicht über das Eigentum der Grund— 
besitzer so hinaus und in die Höhe getrieben werden, daß da— 
durch teils die Feldwege verengt werden, teils deren Austrock— 
nung erschwert wird. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den 
gesetzlichen Strafen. 
Ortspol. Vorschr. vom 16. Januar 1864. 
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47. Auf Grund der Art. 142 Abs. 3, 143 Ziff. 1 und 145 
Ziff. 1 des P.St. G.B., dann der 88. 73 und 74 
der R.G.O. 
1) Schwarzes Brod (Roggen- und mit Roggen- und 
anderem Mehle gemischt verbackenes Brod) muß dahier von den 
Bäckern und Brodhändlern nach dem Gewichte verkauft werden. 
Dasselbe darf daher von den Bäckern nur in Größen 
von einem oder mehreren vollen Pfunden ausgebacken werden. 
2) Demselben muß das, einem jeden Bäcker eigentümliche, 
der Polizeibehörde angezeigte Merkzeichen aufgedrückt sein. 
3) Die Bäcker und Verkäufer von Brodwaren sind verpflich⸗ 
tet, die Preise und das Gewicht des in ihren Verkaufslokalen 
zum Verkauf ausliegenden schwarzen, des gemischten und römi— 
schen Brodes, ferner das Gewicht der bisherigen Sechspfennig⸗ 
Laiblein durch einen von außen sichtbaren und täglich während 
der Verkaufszeit auszuhängenden, mit dem polizeilichen Stem⸗ 
pel versehenen Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntnis des 
Publikums zu bringen. 
Eine Aenderung in dem durch Anschlag festgesetzten Preis 
oder Gewicht darf nur ie am 1. oder 15. eines Monats 
erfolgen. 
Der Anschlag muß von der Polizeibehörde gestempelt 
sein, und es ist ihr deshalb von den Bäckern oder Verkäufern 
bon Brodwaren jedesmal wenigstens 83 Tage vor dem Aus⸗ 
hängen desselben ein Exemplar des Anschlages, versehen mit 
Dasum und Unterschrift des Bäckers oder Brodhändlers, vorzu— 
Ausbacken 
oon Brod⸗ 
varen nach 
hestimmtem 
Gewicht, 
zezeichnung 
derselben, 
Anschlagen 
der Preise 
solcher 
Waren. 
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