Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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2) Das offene Bausystem ist in der Weise einzuhalten, 
daß entweder zwischen einzelnen Gebäuden oder zwischen Ge— 
bäudegruppen derselben Straßenfronte auf die ganze Tiefe der 
Gebäude ein Zwischenraum unüberbaut zu belassen ist, der im 
allgemeinen nicht unter 6 m. betragen darf. 
Bei niedrigen und schmalen Häusern ist auch ein Zwischen— 
raum von 5m. zulässig; hingegen ist derselbe auf mindestens 
7 m. zu vergrößern, wenn die Gebäude die Höhe von Par— 
terre und 3 Stockwerken erreichen. 
Wo kein besonderes Uebereinkommen besteht, hat zwischen 
den Nachbarn eine gleichmäßige Teilung des Abstandes zu 
erfolgen. 
3) Gebäudegruppen, welche aus 2—3 aneinanderstoßenden 
Gebäuden bestehen, sind nur dann zulässig, wenn ein Hofraum 
unüberbaut bleibt, dessen Fläche die Einhaltung der Bestim— 
mungen in Ziff. 4 der gegenwärtigen Vorschrift nicht behindert. 
Es darf jedoch die Gesamtlänge der Gebäude nach der 
Richtung der Straße 50 m. nicht überschreiten. 
Ausnahmen sollen nur bei ganz außerordentlichen Fällen, 
ferner für öffentliche Gebäude, für Fabrikanlagen, sowie beim 
Anbau an bestehende Brand- und Giebelmauern zulässig sein. 
4) Die Höhe der Gebäude abseits von der Baulinie, sowie 
ihre Entfernung von gegenüberstehenden Gebäuden ist derart 
zu bemessen, daß in jedes Fenster der Wohn-, Arbeits- und 
Schlafräume, welche nicht von einer anderen Seite entsprechend 
Licht erhalten, das Licht dicht über der Fensterbank unter einem 
Winkel von 45 Grad mit der betreffenden Mauerflucht eindringen 
kann. Für Gang-, Treppen-, Abort- und dergleichen unterge⸗ 
ordnete Fenster genügen zur Bestimmung von Höhe und Ab— 
stand von gegenüberliegenden Mauerflächen 2/, der in vorstehen— 
dem Absatze festgesetzten Maße. 
5) Die abseits von der Baulinie stehenden Gebäude, 
welche entlang der Grundstücksgrenze keine Fenster in der Um— 
fassungsmauer erhalten, sollen mit letzterer hart an die Grenze 
gesetzt werden. 
Wird dies durch Ausübung von Nachbarrechten unmöglich 
gemacht, dann ist mit der fensterlosen Mauer ein Abstand von 
mindestens 134, mm. von der Grenze des Nachbarn einzuhalten. 
Für Umfassungsmauern mit Fenster darf der Abstand 
bon der Nachbargrenze nicht unter 8 m. genommen werden. 
Erfordern die Prinzipien der Ziff. 4 einen größeren Ab— 
stand von der Nachbargrenze, dann ist derselbe nach diesen 
Prinzipien zu bestimmen unter der Voraussetzung, daß die 
gleiche Umfassungswand, wie die in Betracht kommende, an 
der Grenze gegenübersteht.
	        
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