Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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56) Es wird ein Verwaltungsrat zusammengesetzt aus: 
a) dem magistratischen Referenten; 
b) dem Vorstande der Bauabteilung; 
c) den Hauptleuten der Pflichtfeuerwehr und den sonsti⸗ 
gen Deputierten der städtischen Kollegien zur Lösch— 
direktion; 
d) dem städtischen Brandmeister; 
6) dem städtischen Ingenieur für Brunnenwesen; 
f) einem Mitgliede der Feuerwehrabteilung B (passiver 
Verein) und 
den beiden Kommandanten der freiwilligen Lösch⸗ 
abteilungen. 
Der Polizeivorstand ist jederzeit zu den Sitzungen des 
Verwaltungsrates einzuladen. 
57) Der Verwaltungsrat hat die ihm vom Magistrat zu⸗ 
gewiesenen Aufgaben zu erledigen, insbesondere auf Anfordern 
Gutachten zu geben. 
Es ist ihm ferner das Recht eingeräumt, die Neuan— 
schaffung von Requisiten anzuregen und gegebenen Falls den 
Ausschluß einzelner Abteilungsmitglieder vom Feuerwehrdienste 
zu beantragen. Ebenso hat derselbe den von der städtischen 
Bauabteilung ausgearbeiteten Etat für Feuersicherheit vor 
dessen Vorlage an den Magistrat durchzuberaten. 
Ortspol. Vorschr. vom 3. Dezember 1888. 
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Die Auf⸗ 
führung von 
Gebäuden 
im offenen 
Pavillon⸗) 
System. 
40. Auf Grund des Art. 101 Abs. 2 des P.St. G. B. 
und der kgl. allerh. Verordnung v. 16. Mai 1876. 
1) Bei Aufführung von Gebäuden in den im Abs. III 
bezeichneten Straßen ist, wo nicht bereits geschlossene Bauweise 
besteht, das offene (Pavillon-) Bausystem anzuwenden. 
Da, wo nur auf der einen Seite der Straße geschlossene 
Bauweise besteht, kann auf der anderen Seite das offene 
Bausystem angewendet werden. Das offene Bausystem ist in 
folgenden Straßen einzuhalten: 
Adam Klein-, Adam Krafft-, Archive und Austraße, 
Bad⸗, Bahnhof-, Bayreuther-, Bleich-⸗, Blumen⸗, Bucher⸗ 
und Burgschmietstraße, Bärenschanzstraße mit Ausnahme der 
Strecke von der Bleichstraße bis zur Zickstraße, 
Campe- und äußere Cramer-Klettstraße, 
Deutschherrnstraße, Dilherrstraße, 
Ehemanns-, Eilgut-, Espanstraße, 
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