Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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1. Auf Grund des 8 368 Ziff. 8 des R.St. G.B. 
A. Allgemeines: 
1) Haus- und Grundbesitzer sind verpflichtet, den ihnen 
besonders erteilten Aufträgen der Polizeibehörde zur Abstellung 
feuergefährlicher Zustände in oder an ihren Häusern, beziehungs⸗ 
weise Anwesen binnen der ihnen vorgestreckten Frist bei Ver— 
meidung der Bestrafung nachzukommen. 
B. Besondere Bestimmungen: 
Schutz der Fußböden. 
2) Vor den Heizöffnungen aller Feuerungsanlagen in 
Räumlichkeiten mit Holzfußböden ist der Boden auf 0,50 m. 
Länge und 0,35 m. Breite mit Blech zu beschlagen oder durch 
ein mit Rändern versehenes Vorsatzblech von gleicher Länge 
und Breite vor Entzündung zu schützen. 
Schutz der Dachböden. 
3) Holz, Stroh, Getreide und sonstige brennbare Gegen— 
stände dürfen auf den Dachböden nicht unmittelbar an die 
Schlöte gelagert werden. 
Letztere müssen nach allen Seiten hin mindestens 1m. 
weit frei und zugaͤnglich sein. 
4) Dachbodenöffnungen müssen mit Fenstern oder Läden 
zum Schutze gegen das Eindringen von Flugfeuer und Funken 
versehen sein. 
Freihalten der Kaminwände. 
5) Die Kaminwände müssen thunlichst frei und zugäng— 
lich gehalten werden. 
Es ist verboten, Holz, Stroh, Getreide oder sonstige leicht 
feuerfangende Gegenstände daran zu lagern. 
Die Verkleidung der Kamine mit Wandschränken, Brettern ꝛc. 
ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet. 
Rauchrohre. 
6) Rauchrohre von Oefen und Herden auszubrennen, ist 
verboten. 
Aufbewahrung von Holz und sonstigen brenn— 
baren Materialien.— 
7) In Ermanglung anderer hiezu geeigneter Lokalitäten 
dürfen Brennholz, Steinkohlen und andere zum Hausgebrauch 
bestimmte Brennmaterialien auf den Hausböden gelagert wer— 
den; es darf jedoch das Quantum den Bedarf eines Jahres 
nicht überschreiten. 
Feuerpolizei. 
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