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reinigt und unverstopft erhalten werden. Die Anbringung von
Sturzrinnen ist verboten.
II. Insbesondere im Winter.
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116) Es ist verboten, bei eintretendem Froste und so lange
derselbe anhält das Röhrenwasser auf die Straße laufen zu
lassen und zum Wasserholen an den öffentlichen Brunnen Ge—
fäße mit engen Mündungen, welche den Wassersturz nicht voll—
ständig in sich aufnehmen, zu verwenden. Bei Frostwetter darf
Wasser, worunter aber keine Abfälle der Küche oder Unrat sich
befinden dürfen, nur in den Straßenrinnen, nicht aber un—
mittelbar vor den Häusern ausgegossen werden. In allen den—
jenigen Straßen jedoch, in welchen sich Abzugskanäle, aber
keine Seitenkanäle befinden, darf gar kein Wasser in die Straßen—
rinne gegossen, sondern muß an die Kanalöffnungen gebracht
werden.
Ein Gleiches wird in allen jenen Fällen gefordert, wo
Häuser, wenn auch in der treffenden Straße selbst kein
Kanal besteht, von einer Kanalöffnung nicht mehr als vierzig
Schritte entfernt sind. Das in solchen Häusern, welche nicht
weiter als vierzig Schritte von der Pegnitz entfernt sind, ver—
brauchte Wasser muß bei dem Mangel eines Kanales in den
Fluß gebracht und darf gleichfalls nicht in die Straßenrinnen
gegossen werden.
117) Insoweit hienach zur Winterszeit Wasser überhaupt
auf die Straße laufen gelassen oder gegossen werden darf, ist
demselben durch Reinigen der Gossen und durch Rinnen, welche
in das Eis zu hauen sind, stets der erforderliche Abfluß zu
verschaffen. Diese Verbindlichkeit erstreckt sich bei jenen Per—
sonen, deren Geschäftsbetrieb einen größeren Verbrauch von
Wasser erheischt, wie bei Bierbrauern, Branntweinbrennern,
Färbern, Metzgern, Besitzern von Dampfmaschinen u. ogl.,
nicht blos auf die Ausdehnung ihres Besitzes gegen die Straße,
sondern so weit, als der Abfluß des von ihnen herrührenden
Wassers geht.
Sind solcher Geschäftsleute auf einer Strecke mehrere, so
haben dieselben nach polizeilicher Weisung gemeinschaftlich für
die Offenhaltung der Straßenrinne zu sorgen.
Das aufgehauene Eis muß alsbald entfernt werden.
II. Straßenreinigung insbesondere.
Straßenreinigungspflicht.
118) Zur Straßenreinigung sind verpflichtet:
Haus- oder Anwesensbesitzer, sowie Vorsteher öffentlicher
Anstalten und Gebäude, einschließlich der zum Gottesdienste