Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

91 
Transport von Brettern und dergleichen bei 
Nacht. 
72) Es ist verboten, bei anbrechender Dämmerung und 
während der ganzen Nachtzeit Bretter, Balken, Eisenstangen 
und sonstige hervorragende Gegenstände über die Straße zu 
tragen, wenn der Träger nicht mit einer Laterne versehen, oder 
pon einer anderen Person mit einer solchen begleitet ist. 
Tragen von Spiegeln. Blendungen. 
73) Spiegel oder andere glänzende Gegenstände dürfen 
nur verkehrt oder verdeckt in den Straßen getragen werden. 
Es ist verboten, eine Blendung auf der Straße oder gegen 
die Nachbargrundstücke hervor zu bringen. 
Sonstige Bestimmuugen zum Schutze des Verkehrs. 
Veränderungen an Straßen und Trottoirs. 
Wiederherstellung derselben. 
74) Jede Veränderung an dem Straßenpflaster und den 
Trottoirs, sowie an der Planie der Fahr- und Fußwege im 
Stadtgebiete durch Privatpersonen ist verboten. Das Aufbrechen 
des Pflasters, der Chaussierung oder eines Trottoirs und ebenso 
das Aufgraben einer ungepflasterten öffentlichen Straße 
zur Legung von Gas- oder Wasserleitungsröhren oder 
zur Fuͤhrung eines Kanals, sowie zu Reparaturen an 
diesen Einrichtungen darf nur mit polizeilicher Erlaubnis statt⸗ 
finden. Der Gesuchsteller haftet in allen Fällen für die Wieder⸗ 
herstellung des angegriffenen Straßenteiles, sowie für den 
Unterhalt desselben auf die Dauer eines Jahres, und wird 
hiebei bestimmt, daß der Private die Wiederherstellung und 
Unterhaltung des Trottoirs selbst zu betätigen hat, während 
bezüglich der Wiederherstellung des Pflasters oder der Chaussie⸗ 
rung der Private alsbald nach Fertigstellung seiner Arbeiten 
bei Vermeidung der Strafeinschreitung schriftliche Anzeige an 
die Stadtbauabteilung zu erstatten hat, welche sodann die 
Wiederherstellung auf Kosten des Privaten vornehmen und die 
Einhebung der Kosten für die Wiederherstellung und des halben 
Betrages derselben für die Unterhaltung durch die Stadthaupt⸗ 
kasse bethätigen läßt. 
Anbringung von Warnungszeichen, Schutzvor— 
richtungen und Baueinfängen. 
75) Bei Aufstellung von Baugerüsten, beim Auf— und 
Abziehen von Lasten, beim Einlegen, Abräumen und Reparieren 
bon Dächern, Dachrinnen, Simsen, Balkonen und anderen Aus—
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.