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Mehl vom 14. August 1922 und die über die Durchführung der Lebens-
mittel- und Kohlenversorgung gleichen Datums zu erwähnen.
Verteilung der Ware. Jm Berichtsjahre wurde die der versor-
zungsberechtigt en Bevölkerung zustehende Hohl none) in Form von
Schwarzbrot mıt täglich 250 gr verabreicht. Die Abgabe: erfolgte
auf Grund der jedem Versorgungsberechtigten ausgehändigten Brot-
rarten, welche in Blättern zu je 7 Pfund, gültig für 14 Tage, auS-
gegeben wurden.
Die Zusatzversorgung (Mehl für die minderbemittelte Bevölke-
rung) konnte durch Bereitstellung von 70 Zigen Weizenkochmehl ,sel-.
tens des Staatsministeriums_ für Landwirtschaft, nach Maßgabe des _
ron der Regierung von Mittelfranken, Kammer des Jnnern, aufgestell-
ten Vertei lungsplenes aufrecht erhalten werden. Die Rıchtlinien
sahen eine Kop ee von je 2 Pfund in den Monaten Mai,Juni ‚Juli,
August und die Hälfte im September 1922 vor, jedoch mit dem Abmaße
daß überall die wohlhabendere Bevölkerung von seinem Bezuge ausge-
schlossen bleiben mußte. Da die Feststellung der ” wohlhabenden
Bevölkerung ” anf unüberwindliche, verwaltungstechnische Schwie-
rigkei ten gestoßen wäre Beanugte EN sich damit in der amtlichen Be-
kann imachung über die Verteilung des Mehles darauf hinzuweisen,
jaß nach Anordnung des Landwirtscheftsministeriums diese Be- _
rölkerngsschicht vom verbilligten Mehlbezug ausgeschlossen blei-
ben sollte und sich daher des Mehlbezuges enthalten möge. )
Entgegen den Bestimmungen der Kreisregierung konnte im Mai
keine Verteilung stattfinden. Die zur Verfügung stehenden Mehl-
menzen reichten lediglich zur Abgabe von insgesamt 5 Pfund statt
7 Pfund Mehl auf den Kopf der Bevölkerung aus, weil, wie voraus-
zusehen war, die sogenahnte wohlhabende evölkerung sich des Mehl-
bezuges größtenteils doch nicht enthielt. Bemerkt sei noch,daß
600 Zentner von diesem Mehl als SonderverSorgung durch das Wohl-
fahrtsamt neben.den Winterbeihilfen (Kartof elgutscheinen usw.)
auf Mehlgutgcheine hinausgegeDen wurden, welche zum Bezug von_ je
3 Pfund 70 Eigen Weizenmehl zum Vorzugspreise von K 3.-- für I
Pfund berechtigten. ,
Sowohl die städtischen Anstalten als auch die Privatanstal-
ten wurden während des ganzen Berichtsjahres in jeder nur Lett
Weise mit Mehlzuweisungen auf verbilligtes Weizenkochmehl bedacht.
Jm Gegensatz zu dem vorjährigen irelen Verfügungsrecht in _ der
Verwertung der Klei e wurde,wie erwähnt, mit Reichsverordnung
vom 8. September 1922 (Reichsgesetzblatt Seite 735) und den hiezu
ergangenen bayerischen Bestimmungen vom 17, üktober 1922 eine Re-
ge ung der Kleieverteilung geiroiien, welche in ihren Grundzügen
estimmte, daß den Erzeugern für alles abgelieferte Umlagegetret-
je,insbesondere auch Hafer, Kleie im Verhältnis von 1 zu 10 zu dem
abgolieferten Getreide anzubieten und auf Verlangen zu liefern sel.
Neben dieser Verpflichtung konnte Kommunal-Verhänden auf Antrag
äberschüssige Kleie zugewiesen werden, welche aus dem Zuschußge-
treide anfiel.Von dieser Vergünstigung machte auch unser Kommunal-
Verband als Zuschußkommunalverband Gebrauch. Zr mußte für sämtli-
che Kleie die gesetzlich vorgeschriebene Vergükung bezahlen und
sich verpflichten, die belassene Kleie nur an Verbraucher seines
Bezirkes abzugeben; zur Hebung der Versorgung mit Milch durfte
Fleie an milchwirtschaftliche Betriebe auch außerhalb des Bezirkes
abgegeben werden. Es wurden 10 60L dz freie Kleie und 20 886 be-
wirtscheattete Yie3e ee ste 1 hands y
ie der Landesgefreidestelie zustehende Vergütun etrug ge-
müß $ 4 üer Kleieverordnung für den Dopelzentner: vom 16. ASt
his ou. Oktober 1922: 560 #, vom 1. bis 30, November 1922: 2610 X,
vom l. bis 31. Dezember 1922: 5180 X, vom 1. bis 3Ll. Januarl923:
1359 Mk, vom 4. bis 28. Februar 1923: 8150 X und vom 1. bis 31.März