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Einleitung.
beyzulegen, und es kam auch unter diesem Schieds⸗
richterlichen Amt, durch den Ritter Dietrich von
Harras 1496. ein Vergleich zu Stand, der un⸗
ter dem Namen des Harrasischen Vertrags be—⸗
kannt ist. Dadurch aber wurden die Irrungen so
wenig aus dem Grund gehoben, daß vielmehr
schon 1502. wieder neue entstunden; indem es bey
Affalterbach des Kirchweyhschutzes wegen, zu
einer blutigen Altion kam, in welcher viele von
den Nuͤrnbergern blieben.
Bald hernach in dem, auf Absterben Herzog
Georg des Reichen, ausgebrochenen Bayrischen
Erbfolgkrieg, erhielte vom Kayser, nebst andern
Reichsstaͤnden, auch die Stadt Nuͤrnberg den Be⸗
fehl, Churfuͤrst Philipps zu Pfalz Lande anzue
greifen, und gegen ihn die erkannte Reichs acht
vollziehen zu helfen bey welcher Gelegenheit denn
1504. die Aemter Cauf, Altdorf, Herspruck,
Peyenstem Stierberg, Velden und noch eini⸗
ge andere Schloͤsser, Flecken und Doͤrfer durch
das Nuͤrnbergische Kriegsvolk eingenommen, und
der Stadt zum Ersatz der aufgewendeten betraͤcht⸗
lichen Kriegskosten in Besitz uͤberlassen wurden.
Ein nach der Hand, zwischen Churfuͤrst Cudwig
und Pfalzgraf Friedrich, und Nuͤrnberg 1521.
errichteter Vertrag, vermoͤg dessen man einige
Orte,