Volltext: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

124 Verfassung. 
Inzichtgericht eroͤfnet. Das peinliche Hals⸗ 
gericht wird, nach vorgaͤngiger Consultation, von 
den 15. Herren Scabinis, unter dem Vorsitz des 
Herrn Stadtrichters gehegt, der zugleich Pann⸗ 
richter ist. Die Unzuchtsvergehungen der Burger 
und Schutzverwandten in der Stadt, werden eben⸗ 
falls von dem Schoͤpfenamt untersucht und bestraft. 
Vor das Fuͤnfergericht gehoͤren kleine Ver— 
bal⸗ und Real⸗Iniurienhaͤndel. Es hat seine 
Benennung daher, weil solches mit fuͤnf Raths⸗ 
gliedern besetzt ist. Es wird in ieder Woche 
dreymal gehalten, und einer von den Cancellisten 
fuͤhrt dabey das Protocoll. 
In dem Burgermeisteramt werden von dem 
iedesmaligen iuͤngern Herrn Burgermeister, wel⸗ 
chem ein Amtsschreiber beygegeben ist, solche 
Klaghaͤndel, z. B. in Schuldsachen ꝛc. die liquid 
sind, oder verglichen werden koͤnnen, entschieden. 
Es sind hiebey sechs Sollicitatoren aufgestellt, 
durch welche die Partheyen sich vertretten lassen 
koͤnnen. Auch werden alle, an einen hochloͤbli⸗ 
chen Rath gerichtete Schriften, dem iuͤngern Herrn 
Burgermeister uͤberreicht, und durch selbigen die 
Rathsverlaͤsse publicirt. 
Das Vormundamt ist, nachdem der hiesige 
Rath vorher von Venedig die Vormundschafts⸗ 
gesetze
	        
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