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Verfassung. 183
sionen nicht mehr in der Maas leisten kan, als
Anfangs. Ihr folgte sechs Jahre darauf eine
aͤhnliche aus dem naͤmlichen Stand, welche die,
auf 60.fl. bestimmten iaͤhrlichen Pensionen fuͤr Witt⸗
wen und Waysen, bisher noch immer auszuzalen
im Stand ist; und bald hernach eine dritte, von
den Guͤterbestaͤttern unter sich errichtet, wozu noch
einige Personen aus andern Staͤnden getretten
sind. Im Jahr 1770. entstand auch unter den
Geistlichen in der Stadt und auf dem Land ein
dergleichen Institut, welches beynahe die naͤmli⸗
che Einrichtung wie die uͤbrigen hat, und gleich
diesen noch fortdauert.
Seit ungefehr 20. Jahren kamen die Leich⸗
kassen empor. Ihrer wurden zu Erhaltung der
Beerdigungskosten sehr viele aus verschiedenen,
meist niedern Staͤnden und Zuͤnften errichtet. Da
sie auch in Ansehung ihrer Einrichtungen verschie⸗
den, und diese nicht immer verbaͤltnißmaͤsig wa⸗
ren: so mußten einige davon zum Schaden ihrer
Theilhaber, von selbst aufboͤren. Eben deswegen
wurde eine Rathsdeputation zu Untersuchung der
uͤbrigen ernennt. Bey einigen wird ein Fond
durch wochentliche Beytraͤge gesammelt; bey an⸗
dern aber nicht, wo naͤmlich nur auf den Sterb⸗
fall eines Mitglieds etwas gewisses bezalt wird.
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