Verfassung. 161
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nach der vorgeschriebenen Marktordnung zum
Verkauf.
Gewuͤrze, Coffee, Zucker, Taback ec. verkaufen
die berechtigten Specereyhaͤndler en detail in
ihren Laͤden.
Gewicht, Maas, Eln, muß ieder, der
darnach verkauft, mit dem Staͤdtzeichen fuͤhren,
und sich einer iaͤhrlichen Untersuchung desselben
unterwerfen. Einiger Artikel wegen sind auch
verpflichtete Personen zum Messen beym Ver⸗
kauf aufgestellt, als beym. Getraid, Malz, Ho⸗
pfen, Waid, Holz, Kalch, bey den Kohlen ꝛt.
Eben so ist es mit dem Getraͤnk, wozu be⸗
sondere Kichmeister, Visirer und Kieser ver⸗
pflichtet sind; zumal da auf Bier, Wein und
Brandwein Acciß gelegt ist.
Der Wein liegt meistens in den oͤffentlichen
Niederlagskellern, und muß der Acciß oder das
Umgeld davon entrichtet seyn, ehe man ihn in
eigene Keller bringen kan; oder er bleibt so lang
unter obrigkeitlichem Siegel. Damit solcher nicht
verfaͤlscht seye, werden Proben und Untersuchun⸗
gen damit vorgenommen. Die Weinhaͤndler,
welche (vier davon ausgenommen,) auch im Klei⸗
nen ausschenken, und Gaͤste setzen, sind auf eine
bestimmte Zal eingeschraͤnkt. Nebst vier, uͤber
diese Zal angenommenen, sind ihrer 28. in allen.
Auser⸗