Volltext: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

Verfassung. 161 
deuern. 
viel ge⸗ 
us wel⸗ 
d. Zu 
eigene 
n Jahr 
g des 
vorge⸗ 
wel⸗ 
altniß 
Taͤge 
nzblat 
die⸗ 
erzehn 
Zurch⸗ 
n gus 
rsc. 
danu 
wer⸗ 
gner 
Zuge⸗ 
4 Ge⸗ 
uff die 
asq.) 
nach 
nach der vorgeschriebenen Marktordnung zum 
Verkauf. 
Gewuͤrze, Coffee, Zucker, Taback ec. verkaufen 
die berechtigten Specereyhaͤndler en detail in 
ihren Laͤden. 
Gewicht, Maas, Eln, muß ieder, der 
darnach verkauft, mit dem Staͤdtzeichen fuͤhren, 
und sich einer iaͤhrlichen Untersuchung desselben 
unterwerfen. Einiger Artikel wegen sind auch 
verpflichtete Personen zum Messen beym Ver⸗ 
kauf aufgestellt, als beym. Getraid, Malz, Ho⸗ 
pfen, Waid, Holz, Kalch, bey den Kohlen ꝛt. 
Eben so ist es mit dem Getraͤnk, wozu be⸗ 
sondere Kichmeister, Visirer und Kieser ver⸗ 
pflichtet sind; zumal da auf Bier, Wein und 
Brandwein Acciß gelegt ist. 
Der Wein liegt meistens in den oͤffentlichen 
Niederlagskellern, und muß der Acciß oder das 
Umgeld davon entrichtet seyn, ehe man ihn in 
eigene Keller bringen kan; oder er bleibt so lang 
unter obrigkeitlichem Siegel. Damit solcher nicht 
verfaͤlscht seye, werden Proben und Untersuchun⸗ 
gen damit vorgenommen. Die Weinhaͤndler, 
welche (vier davon ausgenommen,) auch im Klei⸗ 
nen ausschenken, und Gaͤste setzen, sind auf eine 
bestimmte Zal eingeschraͤnkt. Nebst vier, uͤber 
diese Zal angenommenen, sind ihrer 28. in allen. 
Auser⸗
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.