Volltext: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

1458 
Verfassung. 
Gemeine Sicherheit. 
Auserdem, daß Nuͤrnberg, als eine freye 
Reichsstadt, unter dem Schutz des Kaysers und 
des Reichs stehet, und daher gegen aͤusere Anfaͤlle 
gedeckt wird, ist zu Erhaltung innerer Ruhe und 
Sicherheit, neben der regulirten Miliz, welche 
die Stadt als Contingent zum Kreis, auch in 
Friedenszeiten unterhaͤlt, besonders die mannba⸗ 
re Burgerschaft verpflichtet. 
Es muͤssen daher alle angehende Buͤrger, 
deren Amt oder Stand sie nicht davon befreyet, 
bey ihrer Verheyrathung sich Gewoͤhre anschaffen, 
und sich auf dem Schieshaus uͤben, auch Wach⸗ 
ten unter den Thoren versehen, oder solche durch 
andere, die man Mittelwaͤchter nennt, versehen 
lassen. Die bewafnete Buͤrgerschaft zu Fuß 
ist in drey Bataillons, und 24. Compagnien 
eingetheilt. Jedes Bataillon hat einen von den 
drey vordersten Rathsqgliedern, und einen Kriegs⸗ 
rath zum Obristkriegshauptmann, und iede Com⸗ 
pagnie ist mit einem Capitain, auch uͤbrigen Ober⸗ 
und Unterofficiers bestellt, und hat ihren angewie⸗ 
senen Allarmplatz. 
Dann sind noch zwey Compagnien in der 
Vorstadt Woͤhrd, eine in der Vorstadt Go⸗ 
stenhof, eine zu Steinbuͤhl, auf dem Galgen⸗ 
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