Volltext: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

Verfassung. 111 
n, und zwar 
zu Wblern 
noch 3. von 
ten, die bis⸗ 
nd die neuen 
Wesen, und 
hetreffenden 
ien des groͤs 
efraat. Auch 
terschrift und 
oͤlige Glanh⸗ 
on dieser Ge⸗ 
vuͤrger oder 
inem andern/ 
n Testament, 
hellehet aus 
, woven 4. 
2. Adeliche 
sich in zweh 
bͤrerliche 
ziahen, au 
ge⸗ 
aanuten inh 
gebracht werden koͤnnen. Es ist noch auserdeme 
mit 2. Gerichtschreibern, 2. Actuarien und 2. Sub⸗ 
stituten, dann mit 5. Procuratoren besetzt. Woͤ⸗ 
chentlich sind dreymal Gerichtstaͤge, Mondtags, 
Mittwochs und Freytags. 
Das Untergericht bestehet in 8. Assessoren, 
worunter 2. Consulenten, und 6. adeliche Schoͤpfen; 
dann in einem Gerichtschreiber und 4. Procurato⸗ 
ren. Dahin gehoͤren Sachen von geringerer Er⸗ 
heblichkeit, und besonders Schuldklagen, welche 
die Summe von 1350. fl. nicht uͤbersteigen. Es 
wird, wie das Staͤdtgericht, dreymal in ieder 
Woche gehalten. 
Vor das Land- und Bauerngericht ge⸗ 
hoͤren besonders solche Strittsachen, welche die 
auf dem Lande wohnenden Unterthanen, Erbleute 
und Hintersassen fuͤr ihre Person, oder deren Haab 
und Guͤter betreffen. Es ist auch mit 4. Consu⸗ 
lenten und 12. adelichen Schoͤpfen besetzt, und 
wird nur einmal woͤchentlich am Sonnabend ge⸗ 
halten. Dieses Gericht hat mit dem Kayserlichen 
Landgericht Burggrafthum Nuͤrnbergs, zu welchem, 
nach dem harraßischen Vertrag, von Seiten der 
Stadt zwey alte Buͤrgermeister, als Assessoren, 
deputirt sind, concurrentem iurisdictionem in 
actionibus realibus. 
Von
	        
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