108 —
sind den Pferden während der Fahrt Glocken oder tönende
Schellen anzuhängen.
4) Beim Betrieb der Straßenbahn dürfen als Betriebs—
personal, Aufsichtsbeamte, Kondukteure, Kutscher und Sicher—
heitsposten nur Personen beschäftigt werden, welche durch den
Stadtmagistrat die Bestätigung erhalten haben und verpflichtet
worden sind.
Die Annahme und Entlassung von Betriebspersonal hat
der Unternehmer binnen 24 Stunden dem Stadtmagistrat
schriftlich anzuzeigen.
Ueber das Betriebspersonal hat derselbe nach den von dem
Stadtmagistrut gegebenen Anleitungen ein Verzeichnis zu führen.
Dasselbe ist jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
5) Die Kondukteure und Kutscher haben während der
Dienststunden die von der Unternehmung eingeführte Dienst—
kleidung, deren Prüfung nach Farbe, Form und Abzeichen dem
Stadtmagistrate zusteht, sowie eine Nummer vorne an der
Kleidung zu tragen.
Das Tabakrauchen während des Verkehrs mit dem Pub—
likum ist ihnen nicht gestattet, ihr Betragen gegen dasselbe
muß ein bescheidenes und höfliches sein.
Den Fahrgästen, namentlich Kindern, weiblichen, alten
und schwächlichen Personen, hat der Kondukteur beim Ein- und
Aussteigen behilflich zu sein.
Den auf den Bahnbetrieb bezüglichen Weisungen der Poli—
zeiorgane haben die Kondukteure, Kutscher, sowie etwaige Sicher—
heitsposten Folge zu leisten.
6) Der Kondukteur hat dafür zu sorgen, daß sein
Wagen die planmäßigen Abfahrts- und Ankunftszeiten inne—
haͤlt und die Ausweichestellen rechtzeitig berührt, während der
Dunkelheit vollständig erleuchtet und stets in reinlichem Zu—
stande ist.
7) Das Zeichen zum Weiterfahren darf der Kondukteur
nicht eher geben, als bis der Einsteigende Platz genommen,
beziehungsweise der Aussteigende den Erdboden erreicht hat.
Derselbe darf nicht mehr als die für seinen Wagen be—
stimmte Anzahl Personen (Ziff. 1 lit. f) zulassen und nur die
tarifmäßigen Preise fordern. Er hat auf die Ausführung der
Ziff. 13 —15 zu halten, zu diesem Zwecke auch nötigenfalls
die dort bezeichneten unzulässigen Fahrgäste, insbesondere auch
solche, welche die Mitfahrenden durch Rohheiten oder Unanstän—
digkeiten belästigen, aus dem Wagen zu entfernen und, wenn
es erforderlich, die Mitwirkung der Polizei in Anspruch zu nehmen.