Ziveiter Teil, Griter AbfHnitt.
3
C.
5'D
Sic Erbichaft des G zerfällt in ”
Bol (0-6 I 1%, K Ko, Is Ya,
‚ Zeile; A erhält 5,
3
15. Wenn vollbürtige Seidhwijter oder deren
Kinder allein vorhanden find.
Eind feine Erben in ab: und auffteigender Linie und
nur vollbürtige oder „verfamente“ Seichwijter und deren
Kinder vorhanden, jo erben vollbürtige Geichwijter allein
nach) Köpfen; KFonkurrieren fie mit den $tindern ihrer ver:
itorbenen verjamenten Seichwifter, jo werden die Kinder an
Stelle ihrer Eltern für eine Rerion gerechnet und erhalten
den Zeil, den jolche erhalten hätten, wenn fie noch am Yeben
müren.
Sit. XNXXV Gel, 481. Yahner $ 274.
Sind aber Kinder der vollbürtigen Geichvifter allein
am Leben, jo crben fie in die Häupter und nicht in die
Stämme, wenn fie auch in ungleicher Zahl find.
Zi ZXXV Gel. 7. Yahner S 275.
E83 ilt dies Fonform dem $ 31 des Reichsahichiehs auf
dem Reichstag zu Speier 1529.
Roth, Bayer. Civilrecht Bd, IM SE. 618 um. 49
S. 621 un. 61.