Objekt: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

Ziveiter Teil, Griter AbfHnitt. 
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C. 
5'D 
Sic Erbichaft des G zerfällt in ” 
Bol (0-6 I 1%, K Ko, Is Ya, 
‚ Zeile; A erhält 5, 
3 
15. Wenn vollbürtige Seidhwijter oder deren 
Kinder allein vorhanden find. 
Eind feine Erben in ab: und auffteigender Linie und 
nur vollbürtige oder „verfamente“ Seichwijter und deren 
Kinder vorhanden, jo erben vollbürtige Geichwijter allein 
nach) Köpfen; KFonkurrieren fie mit den $tindern ihrer ver: 
itorbenen verjamenten Seichwifter, jo werden die Kinder an 
Stelle ihrer Eltern für eine Rerion gerechnet und erhalten 
den Zeil, den jolche erhalten hätten, wenn fie noch am Yeben 
müren. 
Sit. XNXXV Gel, 481. Yahner $ 274. 
Sind aber Kinder der vollbürtigen Geichvifter allein 
am Leben, jo crben fie in die Häupter und nicht in die 
Stämme, wenn fie auch in ungleicher Zahl find. 
Zi ZXXV Gel. 7. Yahner S 275. 
E83 ilt dies Fonform dem $ 31 des Reichsahichiehs auf 
dem Reichstag zu Speier 1529. 
Roth, Bayer. Civilrecht Bd, IM SE. 618 um. 49 
S. 621 un. 61.
	        
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