Metadaten: Historische Beschreibung der Stadt Nürnberg

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anverlrauf- wurde, cv von demfelben auf dem Concil zu Con: 
tanz mit der Kurz und Mark Brandenburg und der Erzfämmerer- 
Würde im Fahre 1417 den 18. April feierlich ift beliehen worden; 
sesgleichen, daß er tn. folgenden Jahre 1418 zu Schvoäbifchwerd, 
SonntagS nad) Michaelis, vom Könige Sigismund zum Eaiferlichen 
Statthalter der deutjhen Länder mit voller Gewalt zu fHhaffen, zu 
Yun und zu Iaffen, beftellt wurde unter Zufigerung Alles, was 
zv Handelır- würde, fejt und unverbrüdligd zu halten, ‚cbenijo er ihn 
wicht weniger zu einent bevollımädhtigten Merwefer und Procurator 
über die Föniglihe Majeftät von dem Pabjte Martin V. bewilligte 
BZehenden aller geiftliden Renten durdy die deutfhen Länder mit 
der Berorduung cöonftituirte, folden BZehenden in den Siiften 
Bamberg und Würzburg einzunehmen und damit zu handen, , als 
wäre der König felbft zugegen. 
In eben dem Fahre 1418 erkannten die Waldjtromayerichen 
Söhne Franz, Yakob und Hans vermitteljt eines ausgeftellten 
Lehensreverfes, vom Markgrafen Friedrich von Brandenburg als 
Burggrafen zu Nürnberg, „den halben SGojtenhof als cin Lehen 
„von demfelben mit allen Rechten und Gerichten, Häufern, Zinjen, 
„Nedern, BWiefen zu Dorf, zu Wild 20. und auch (wie cS darin 
„ferner verlautet) die Häufer an der Ledergaffen, in der Stadt 
„zu Nürnberg gelegen, (das ift die vordere und hintere Vedergajfe,) 
„die au zu den Goftenhof gehören, mit allen Zugehörigen, nichts 
„ausgenommen, erhalten zu haben.“ 
($8 iflt bereits aus dent oben angeführten und zu Heilsbronn 
auggefertigten Vertrage zu erfehen gemwefen, Daß die Bürger zu 
Nürnberg bei der vorgehabten Erweiterung der Stadt gegen Wöhrd 
ic ermächtigt Hatten, mit ihrer Mauer und OSraben über das 
Sigenthum der Burggrafen an Häufern, Aedern, BWiefen, Ge: 
Gäuden 20. Hinzufahren, und foldhe zum Theile mit in ihre Ning- 
mauer einzu[gließen. Daß nun aber diefes auf der. Abendfeite 
gegen Softenhof ebenfalls gefhehen Yt, ergibt fih aus Det vor 
chenden Lehensreverje, nicht mulhmaßlich, fondern mit aller Ser 
mißheit. Hieraus ijt nun abzunehmen, daß nicht nur blos der 
Srund und Boden, worauf die beiden Ledergafjen‘ erbaut wurden,
	        
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