Volltext: Von 1520-1534 ([2. Band])

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am folgenden Tage von den Städten die gemeinsame Antwort 
erteilt, dass man das Schreiben an den Kaiser bewillige und 
über die übrigen Punkte innerhalb sechs Wochen sich erklären 
werde. 
Über die Artikel des schmalkaldischen Abschieds forderte 
der Rat von den Juristen und Theologen neue Gutachten ein. 
Wieder machten sich in der Bündnisfrage zwei Meinungen 
geltend, was nicht ohne Einfluss auf den Rat blieb. 
Dagegen nahm der Rat die zu Schmalkalden beschlossene 
Appellation von dem Augsburger Abschied an ein Concil an. 
Osiander empfahl sie in einem Gutachten 1), in welchem er darauf 
verzichtete, sie durch natürliches, kaiserliches und päpstliches Recht 
zu begründen. Als eine Ermahnung für die sächsischen Theologen 
sollte sie allein auf der Bibel beruhen. Demgemäss habe der 
Kaiser kein Recht, in religiösen Fragen eine Entscheidung zu 
treffen, da Christus bei Gelegenheit des Zinsgroschens die Reiche 
Gottes und des Kaisers gesondert habe. Auch der vom römischen 
Kaiser befohlene Arianismus sei unberechtigt geblieben. Nach 
Paulus ist das Sünde, was nicht durch den Glauben geht, in 
dem Gewalt aber ein Unding ist. Der Rat liess zu dem vom 
bremischen Gesandten in Schmalkalden verfertigten Appellations- 
entwurf von seinen Theologen Verbesserungsartikel aufsetzen; 
auch gegen die fiscalischen Processe wurde ein Ratschlag von 
den Juristen ausgearbeitet und beide Schriften am 1. März an 
den Markgrafen gesandt. Mit diesem lebte man jetzt in voller 
Übereinstimmung; alle Massnahmen beider geschahen nach Ver- 
abredung. In Betreff des Bündnisprojektes aber blieb der Rat 
eine Zeit lang schwankend; er verhehlte sich nicht, welche Ge- 
fahr für das Evangelium entstehen würde, wenn die Gegner 
eine Spaltung bemerken würden. Insgeheim liess er den Mark- 
grafen wissen, dass er bei einer Anfrage Sachsens so lange als 
möglich freie Hand behalten wolle, um zu jeder Zeit das Beste 
zu thun ?). So erhielt denn eine Gesandtschaft der evangelischen 
Fürsten, die wegen des Bündnisses warb. beim Markgrafen eine 
ablehnende Antwort 3). 
Am 19, Februar erschien sie vor dem Rate, der bereits 
diese Antwort zugeschickt erhalten hatte. Durch viele Bibel- 
stellen suchten die Gesandten das Recht des Widerstandes zu 
beweisen; ferner dürfe der Kaiser wegen der schwebenden 
Appellation an ein Concil nichts gegen sie vornehmen, und 
daher sei der Widerstand gegen einen Aneriff erlaubt 4), 
‘) Gutachten an Strobel, Beiträge IV, S. 187. Möller, S. 147. 
°) An Brandenburg, 20. Januar, Bb. 114. *) An Brandenburg, 18. Fe- 
bruar, Bb. 114. +4) Soden, S. 348 ff.
	        
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