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am folgenden Tage von den Städten die gemeinsame Antwort
erteilt, dass man das Schreiben an den Kaiser bewillige und
über die übrigen Punkte innerhalb sechs Wochen sich erklären
werde.
Über die Artikel des schmalkaldischen Abschieds forderte
der Rat von den Juristen und Theologen neue Gutachten ein.
Wieder machten sich in der Bündnisfrage zwei Meinungen
geltend, was nicht ohne Einfluss auf den Rat blieb.
Dagegen nahm der Rat die zu Schmalkalden beschlossene
Appellation von dem Augsburger Abschied an ein Concil an.
Osiander empfahl sie in einem Gutachten 1), in welchem er darauf
verzichtete, sie durch natürliches, kaiserliches und päpstliches Recht
zu begründen. Als eine Ermahnung für die sächsischen Theologen
sollte sie allein auf der Bibel beruhen. Demgemäss habe der
Kaiser kein Recht, in religiösen Fragen eine Entscheidung zu
treffen, da Christus bei Gelegenheit des Zinsgroschens die Reiche
Gottes und des Kaisers gesondert habe. Auch der vom römischen
Kaiser befohlene Arianismus sei unberechtigt geblieben. Nach
Paulus ist das Sünde, was nicht durch den Glauben geht, in
dem Gewalt aber ein Unding ist. Der Rat liess zu dem vom
bremischen Gesandten in Schmalkalden verfertigten Appellations-
entwurf von seinen Theologen Verbesserungsartikel aufsetzen;
auch gegen die fiscalischen Processe wurde ein Ratschlag von
den Juristen ausgearbeitet und beide Schriften am 1. März an
den Markgrafen gesandt. Mit diesem lebte man jetzt in voller
Übereinstimmung; alle Massnahmen beider geschahen nach Ver-
abredung. In Betreff des Bündnisprojektes aber blieb der Rat
eine Zeit lang schwankend; er verhehlte sich nicht, welche Ge-
fahr für das Evangelium entstehen würde, wenn die Gegner
eine Spaltung bemerken würden. Insgeheim liess er den Mark-
grafen wissen, dass er bei einer Anfrage Sachsens so lange als
möglich freie Hand behalten wolle, um zu jeder Zeit das Beste
zu thun ?). So erhielt denn eine Gesandtschaft der evangelischen
Fürsten, die wegen des Bündnisses warb. beim Markgrafen eine
ablehnende Antwort 3).
Am 19, Februar erschien sie vor dem Rate, der bereits
diese Antwort zugeschickt erhalten hatte. Durch viele Bibel-
stellen suchten die Gesandten das Recht des Widerstandes zu
beweisen; ferner dürfe der Kaiser wegen der schwebenden
Appellation an ein Concil nichts gegen sie vornehmen, und
daher sei der Widerstand gegen einen Aneriff erlaubt 4),
‘) Gutachten an Strobel, Beiträge IV, S. 187. Möller, S. 147.
°) An Brandenburg, 20. Januar, Bb. 114. *) An Brandenburg, 18. Fe-
bruar, Bb. 114. +4) Soden, S. 348 ff.