Objekt: Geschichte der Städtischen Handelsschule in Nürnberg

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3. die Überweisung der Schüler, welche aus der Volksschule in die 
Gewerbschule übertreten, in die Feiertagsschule unter Suspension 
der Werktagsschulpflicht, 
der Lehrplan selbst hinsichtlich des vorgeschriebenen Umfangs der 
Lehrgegenstände nicht nur mit den allerhöchsten organischen Ver— 
ordnungen über das höhere Studien- und Volksschulenwesen im 
Widerspruch stehen, sondern überhaupt als unausführbar er— 
scheinen.“ 
Es ist leider nicht möglich, den vortrefflichen Bericht Scharrers 
in seiner Vollständigkeit mitzuteilen, da er auch Fragen der polytech— 
nischen Schule berührt, welche unserer Aufgabe fern liegen; wir müssen 
uns vielmehr darauf beschränken, Einzelnes hervorzuheben; doch auch 
schon daraus wird man ersehen, mit welcher Klarheit, mit welchem 
Scharfblick und Verständnis, aber auch mit welchem Freimut Scharrer 
die Ministerialinstruktion beleuchtete. 
Nachdem er auf die Überfüllung der Gymnasialklassen hingewiesen 
hat, die durch die Anordnung entstehen werde, sowie auf den Mangel 
an geräumigen Lokalitäten, fährt er fort: „Ein noch größerer, den 
Zweck des Unterrichts gefährdender UÜbelstand würde aber aus der 
Ungleichartigkeit der Schüler hinsichtlich ihrer künftigen Bestimmung 
und ihrer gegenwärtigen Bildung, Kenntnisse und ihres Alters hervor— 
gehen.“ 
„In der Regel treten aus der lateinischen Schule nur diejenigen 
Schüler aus, um zu den Gewerben überzugehen, denen es an den er— 
forderlichen Fähigkeiten zu den Gymnasialstudien gebricht, und diese 
sind daher wenig geeignet, an dem höheren Unterricht der Gymnasial⸗ 
klassen Anteil zu nehmen. Noch viel weniger aber eignen sich hiezu 
die Lehrlinge und Gesellen aus den Werkstätten, welche in der Regel 
nur sehr geringe Kenntnisse in den Realgegenständen besitzen. Einem 
so heterogenen Gemisch von Gymnasial⸗ und Gewerbschülern kann 
unmöglich gleichzeitig in ein und derselben Klasse und von ein und 
demselben Lehrer ein fruchtbarer Unterricht gegeben werden.“ 
„Hält sich der Lehrer bei dem Vortrag der Gegenstände auf. der 
Höhe, welche die höhere Bildungsstufe, auf welcher der Gymnasial⸗ 
schüler steht, voraussetzt, so bleibt er dem niedriger stehenden Gewerb— 
schüler, insbesondere dem Lehrling und Gesellen unverständlich; läßt 
er sich aber zu diesen herab, in welchem Falle er häufig auf die An— 
fangsgründe der Studien zurückgehen müßte, so benachteiligt er dadurch 
die Gymnasialschüler, welche befähigt und zunächst berechtigt sind, einen 
höheren Unterricht zu empfangen, und zieht die Studienschule in die 
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