Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1915 (1915 (1918))

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Schulen 
c) Solchen, die die Musik nicht als Lebensberuf wählen, aber eine höhere Ausbildung in dieser Kunst 
anstreben, einen gründlichen gediegenen Unterricht zu vermitteln. 
8 8. Gliederung der Anstalt. Dem Zweck der Anstalt entsprechend gliedert sich dieselbe in 
zwei Abteilungen: a) in eine Abteilung für Vollschüler, b) in eine Abteilung für Gastschüler. Beiden Abteilungen 
geht zur Vermittlung der Grundlagen in der Tonkunst eine Elementarschule voraus, die den Namen Vorschule 
führt. Vom Besuch dieser Vorschule sind alle entbunden, die durch eine Prüfung sowie durch ihr Lebensalter 
(S 10) den Nachweis über die nötigen Vorkenntnisse für den Besuch der unter a oder b angeführten Abteilung 
erbringen können. 
8 4. Klasseneinteilung. In Bezug auf den Ausbildungsgrad teilt sich der Unterricht in drei 
Klassen ein: 9) in eine Unterklasse, b) in eine Mittelklasse, c) in eine Oberklasse. 
85. Lehrgegenstände. 
Sologesang: (Wochenstunden inGruppen zu zweien) 
Chorgesang: (2Wochenstunden: Klassenunterricht) 
Klavier: (2Wochenstunden inGruppen zu zweien) 
Orgel: (2Wochenstunden inGruppen zu zweien) 
Drchesterinstrumente: (2Wochenstunden in Gruppen 
zu zweien) 
Theorie der Musik: (122 Wochenstunden, Klassen- 
unterricht) 
86. Unterrichtseinteilung und Lehrplan. Die Anstalt gliedert sich in folgende drei Ab— 
teilungen: 3) in eine Instrumentalschule, b) in eine Gesangschule, (5) in eine Musiktheorieschule. 
1. Hauptfächer. 
Klavier: Ausbildung der Technik und des Vortrags für den Künstler- und Lehrberuf. Ensemblespiel und 
Kammermusik sowie Zusammenspiel mit Orchester. 
Drgel: Kirchliches und virtuoses Orgelspiel. Liturgik beider Konfessionen. Improvisieren und Transponieren. 
Kenntnis des Orgelbaues. 
Drchesterinstrumente: Ausbildung der Technik und des Vortrags. Kammermusik und Orchesterübungen. 
Studium der schwierigeren Stellen aus klassischen und modernen Orchesterwerken. 
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Bühnengesangs. Darstellungskunst. Ensembleübungen. 
Theorieschule: Harmonielehre, Kontrapunkt, Formen des Kontrapunkts. Moderne Formen. Instrumenta— 
tionslehre. 
Dirigentenschule: Klavier, Theorie, Partiturspiel und Dirigieren. 
2. Pflichtnebenfächer. 
Klavier: Grundlagen der Technik bis zur Beherrschung des Lehrstoffes der J. B. Cramerschen Etüden inklusive 
— obligatorisch zu allen Hauptfächern mit Ausnahme des Klaviers. 
Theorie der Musik: Allgemeine Musiklehre, Gehörübungen, Harmonielehre, Kontrapunkt — obligatorisch 
zu allen Hauptfächern. 
Chorgesang: Treff- und rhythmische Ubungen, Musikdiktat, Studium 25, 35. 4. und mehrstimmiger Chorwerke 
— obligatorisch zu allen Hauptfächern. 
Musikgeschichte: — obligatorisch zu allen Hauptfächern. 
Vollschüler sind zu den obenbezeichneten Nebenfächern verpflichtet. 
Gastschüler belegen lediglich ein Hauptfach. Wünschenswert ist auch der Besuch der allgemeinen Musiklehre 
oder des Chorgesanges für mutierte Stimmen. Werden die Kenntnisse des einen oder anderen Faches 
nachgewiesen, so wird der Besuch der Harmonielehre angeraten. Sie sind aber ebenso wie die Vollschüler 
zur Teilnahme am gemischten Chor sowie am Orchesterspiel verpflichtet. 
Vorschüler belegen lediglich ein Hauptfach. — Außerdem sind die Vorschüler verpflichtet, im Laufe ihrer 
Studienzeit Chorgesang für unmutierte Stimmen oder Allgemeine Musiklehre zu belegen. 
87. Leitung, Lehrkräfte und Verwaltung. Die Schule wird von einem durch den 
Magistrat der Stadt Nürnberg angestellten Direktor geleitet. Diesem unterstehen die erforderliche Anzahl von 
Lehrkräften, eine Schreibhilfe und der Hausmeister. 
Der Direktor leitet die Schule, indem er Lehr- und Stundenpläne entwirft, die Ausführung derselben 
überwacht, Sprechstunden für Parteienverkehr abhält, Prüfungen und öffentliche sowie interne Aufführungen ver— 
anstaltet, Lehrerkonferenzen beruft und leitet, alle öffentlichen Erlasse und Zeugnisse unterzeichnet und jährliche 
Schulberichte veröffentlicht. Er hat ferner mindestens jede Woche einmal eine Lehrklasse zu besuchen und ver— 
mittelt den Verkehr der Anstalt mit der Behörde. Er haftet für den Vollzug aller von der vorgesetzten Behbörde 
an die Anstalt ergehenden Weisundgen.
	        
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