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Minuten
60 Pfg., für jede weitere angefangene Viertelstunde 40 Pfg. mehr
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der freien Vereinbarung);
für Möbeltransporte bei Umzügen für die Stunde so Pfg., für
jede angefangene halbe Stunde 40 Pfg.;
bei Annahme auf bestimmte Zeit (als Führer oder Begleiter
von Réeisenden, Fremden etec.,, dann als Markthelfer, Ausgeher
u. s. w.) für den Tag (10 Stunden) 4 Mk., für die Stunde
50 Pfg., für jede weitere angefangene halbe Stunde 25 Pfg.;
bei Dienstleistungen als Führer oder Begleiter hat der Dienst-
mann Geéegenstände bis 2zu 15 Kilo Gewicht ohne besondere
Vergütung zu tragen; für den Transport von Gegenständen bis
zu 50 Kilo kann er 20 Pfg., für den Transport schwererer
Gegenstäânde 40 Pfg. für die angefangene Stunde verlangen.
Bei der Gebührenberechnung kann auch eine Wegstrecke bis zu
1Kilometer einem Zeitaufwand bis zu 15 Minuten gleich gerechnet werden.
Die sämtlichen vorstehenden Gebührensätze gelten nur für den
Tagesdienst, d. h. vom J. April bis 30. September von früh 6 Ubr
bis abends 9 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März von früh 7 Ubr bis
abends 9 Uhr.
Fur Dienstleistungen ausserhalb dieser Zeit haben die Dienstmänner
die doppelten Beträge der obigen Gebührensätze zu beanspruchen.
6b der Dienstmann von einem oder mehreren Auftraggebern
verwendet wird, ist, sofern derselbe nur einen Gang an einen Ort
zu machen hat, ohne jeglichen Einfluss; solchenfalls ist daher nur die
entsprechende tarifmüssige Vergütung für einen Gang 2zu bezahlen.
Wird eéin Dienstmann zur Ubernahme eines bestimmten Auf-
trages an einen Ort geholt oder bestellt, so ist ihm der hierdurch
erwachsene Zeitaufwand nach den Sätzen unter a) 2u vergüten. Der
Rückweg nach Vollzug des Auftrags darf hei der Gebührenberechnung
nicht einbezogen werden.
Für die Verwendung von Gerätschaften darf der Dienstmann
keine besonderen Gebühren verlangen.
Die Löhnungen für fortdauernde Dienstleistungen auf Tage,
Wochen oder Monate sind besonders zu vereinbaren, falls eine Ge-
bührenermässigung eintreten soll.
Desgleichen unterliegen die Vergütungen für andere als die in der
Gebührenordnung aufgeführten Dienstleistungen der freien Vereinbarung.
Der Dienstmann ist nicht verpflichtet, Dienstleistungen über die
Stadtmarkung hinaus oder ausserhalb des Stadtbezirkes zu übernehmen.
Derartige Dieustleistungen sind ihm jedoch nicht verboten; nur soll
gegebenenfalls die Festsetzung des zu zahlenden Lohnes den Beteiligten
überlassen bleiben.
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Gasthöfe.
(Diejenigen mit Restaurants sind mit Sternchen ausgezeichnet.)
Die vornehmsten sind: Der Bayerische Hof in der Karlsstrasse
(auf der Sebalder Seite); Württemberger Hof und *Grand Hotel (nur