seine gelichteten Bestände an geweltem und gezaich-
netem zeug bei den Plattnern ‚wieder zu ergänzen,
wann die maister des platnerhantwercks des zuvil
haben. Der Ausdruck lautet gemainer stat ze gut zu
aim vorrat einkauffen. Also nichts von kostenloser
Rückerstattung des überlassenen Zeuges aus den
städtischen Vorräten (H. 938). Ferner beschäftigt den
Rat wieder ein Fall von Übertretung des Zeichen-
gesetzes. Hermann. Vorchaimer erhält 14, Schatz
Plattner 8 Tage „Turm“, weil jener ihm on der ge-
schwornen maister dess platnerhantwercks wissen ain
zuichen dess adlers geben hat (939). Die Erklärung
dieses Verlasses wird sehr erschwert dadurch, dass
sich nicht feststellen lässt, wer der Vorchaimer ist;
einen Hermann V. führt Hampe auf als Rotschmied,
jedenfalls scheint er kein Plattner gewesen zu sein,
es würde sonst wohl dabei stehen. Zu den geschworenen
Meistern kann er keinesfalls gehört haben. Es fragt
sich vor allem, wie kommt er zu dem „Zeichen des
Adlers“, dem Handwerkszeichen der Plattner? Ein
eigenes, privates Zeichen eines einzelnen Meisters
kann nicht wohl darunter verstanden werden. Marc
Rosenberg, in „Der Goldschmiede Zeichen“, führt
Seite 238 einen Passus an aus „Kunst und Gewerhe“
1876, S. 113ff.,, wo Stockbauer die wichtigsten Daten
über die Einführung von Meisterstempeln bei den Gold-
schmieden beigebracht hat. Daraus ergibt sich, dass
bei diesen 1541 eigene Zeichen eingeführt sind, also
ist es so gut wie ausgeschlossen, dass solche schon
1531 bei den Plattnern geführt worden wären. Ich
verstehe daher den vorliegenden Fall so, dass der
Vorchaimer sich — doch wohl unrechtmässiger weise —
ein Plattnerzeichen verschafft und dieses dann an den
Schatz weitergegeben hat. Ob man aus dem Zusatz: