Volltext: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

seine gelichteten Bestände an geweltem und gezaich- 
netem zeug bei den Plattnern ‚wieder zu ergänzen, 
wann die maister des platnerhantwercks des zuvil 
haben. Der Ausdruck lautet gemainer stat ze gut zu 
aim vorrat einkauffen. Also nichts von kostenloser 
Rückerstattung des überlassenen Zeuges aus den 
städtischen Vorräten (H. 938). Ferner beschäftigt den 
Rat wieder ein Fall von Übertretung des Zeichen- 
gesetzes. Hermann. Vorchaimer erhält 14, Schatz 
Plattner 8 Tage „Turm“, weil jener ihm on der ge- 
schwornen maister dess platnerhantwercks wissen ain 
zuichen dess adlers geben hat (939). Die Erklärung 
dieses Verlasses wird sehr erschwert dadurch, dass 
sich nicht feststellen lässt, wer der Vorchaimer ist; 
einen Hermann V. führt Hampe auf als Rotschmied, 
jedenfalls scheint er kein Plattner gewesen zu sein, 
es würde sonst wohl dabei stehen. Zu den geschworenen 
Meistern kann er keinesfalls gehört haben. Es fragt 
sich vor allem, wie kommt er zu dem „Zeichen des 
Adlers“, dem Handwerkszeichen der Plattner? Ein 
eigenes, privates Zeichen eines einzelnen Meisters 
kann nicht wohl darunter verstanden werden. Marc 
Rosenberg, in „Der Goldschmiede Zeichen“, führt 
Seite 238 einen Passus an aus „Kunst und Gewerhe“ 
1876, S. 113ff.,, wo Stockbauer die wichtigsten Daten 
über die Einführung von Meisterstempeln bei den Gold- 
schmieden beigebracht hat. Daraus ergibt sich, dass 
bei diesen 1541 eigene Zeichen eingeführt sind, also 
ist es so gut wie ausgeschlossen, dass solche schon 
1531 bei den Plattnern geführt worden wären. Ich 
verstehe daher den vorliegenden Fall so, dass der 
Vorchaimer sich — doch wohl unrechtmässiger weise — 
ein Plattnerzeichen verschafft und dieses dann an den 
Schatz weitergegeben hat. Ob man aus dem Zusatz:
	        
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