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scheint mir, dass der Rat oben (Nr. 609) zünftlerische
Regungen und Anmassung von selbständiger Straf-
gewalt vermutete und strafen wollte, Ganz sicher
aber lässt sich der dem Verlasse zugrunde liegende
Sachverhalt nicht mehr konstruieren.
Waren uns bisher die Meister im wesentlichen
als reine Gewerbetreibende entgegengetreten, so zeigt
sie uns ein Verlass vom 28, X. 1502 als Kaufleute.
Dem ganzen Handwerk wird bei ihren Pflichten ver-
boten, das sie solchen bösen zeug der sturiz, die nit
gemess der ordnung sein, nit mer kaufen, unangesehen
wo die gemacht sein (H. 621). Diese kurze Stelle
enthält mancherlei Interessantes. Also ein wesentlicher
Bestandteil von der Ausrüstung des Mannes wird vom
Plattnerhandwerk gekauft. Darin liegt natürlich nicht,
dass sie alle Visierhelme von auswärts kaufen; aber
es muss sich doch wohl um einen häufig vorge-
kommenen Fall handeln, wie der eigentümlich feier-
liche Ton des Verlasses ahnen lässt. Was hatten
denn überhaupt Plattner mit Visieren zu tun. Kauften
sie die Helme zu ihren Harnischen überhaupt immer,
oder ist anzunehmen, dass sie sie im allgemeinen
selber herstellten? Ist anzunehmen, dass sie den Ver-
trieb ganzer Rüstungen hatten und die Stücke, die
ausserhalb ihrer Konzession lagen, sei es von Ein-
heimischen, sei es von Auswärtigen kauften? Hier
handelt es sich um Visiere, die in Betracht kommende
Handwerkergruppe also sind die Helm- oder Hauben-
schmiede.
Sie seien daher hier im Zusammenhang be-
trachtet. Die Beziehungen zwischen ihnen und den
Plattnern sind Gegenstand einer Reihe von Verlässen.
Einer der frühesten ist vom 31. VII. 1499, also, wie wir uns
erinnern, aus der Zeit der Vorbereitung und Einführung