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12, IX. 1509 traten beide Parteien wie gleichwertig
miteinander auf, Ich führe dies Stück besonders des-
wegen an, weil es uns einen interessanten Blick in
die Nürnbergische Handelspolitik tun lässt: das gesetz
mit den balirern und plattnern das den, so auswendig
nit bürger sein, nichzit soll gegeben werden abzustellen
und das dem bischof von Bamberg zu schreiben. Und
doch den platnern in geheimbd sagen, das sie die
hieigen balierer vor den ausswendigen furdern; dess-
gleichen den balierern das auch anzesagen (H. 823).
Interessant ist die leise Andeutung der wirtschaftlichen
Abhängigkeit der Polierer der in dem „furdern“ liegt.
Der Kampf um die Existenz geht aber immer weiter;
am 15. IX. 1513 beschliesst der Rat: der harnisch-
palirer zettel soll man ratschlagen, ob irem begern
mog volg geschehen oder nit, und herwiderpringen
(H. 952). Diese schriftliche Eingabe dürfte wohl auch
eine Phase im Streite um die Sache darstellen. Einen
halben Monat haben die Ratsherren überlegt, jeden-
falls nicht ohne auch die Meinung der Plattner wieder
eingeholt zu haben. Wieder die gleiche Antwort. Am
3, Oktober wird das Begehr „ein geschworenes Hand-
werk zu machen“ abgelehnt ebenso etlich ordnung
und gesetz irs anzaigens zu geben, sol pleiben hinfüro
wie bisshere (H. 954). Wieder verstreichen zwei Jahre,
und die Unsicherheit, die in der nahen Berührung und
dem Ineinandergreifen beider Tätigkeiten liegt, kommt
von neuem zum Ausbruch. Fast scheint es, dass der
Rat selber nicht mehr weiss, wie er entscheiden soll,
er beschliesst am 12, VI. 1515: von wegen der irrungen
zwischen den harnischpalirern und platnern soll man
meister Wilhelm von Worms!) vernehmen und sein
1) Über Wilhelm von Worms, vgl. Gurlitt a.a.0. S.42.u. a.