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gesehen hat („aller Handwerk Ordnung und Gesetze
verneut 1535.“ Königl. Kreisarchiv, Nürnberg MS. 452).
Die Sammlung beginnt mit einigen allgemeinen
Verordnungen: „Niemand soll zweierlei Handwerk
treiben oder miteinander arbeiten noch einem andern
in sein Handwerk greifen, er noch sein Gewalt (d. h.
Gesellen, Lehrlinge usw.). Wer das überfährt, der
muss fünf Pfund neuer Heller geben, als oft er das
tut.“ Zum Verständnis dieser Ordnung ist nötig, sich
den Begriff Handwerk im Nürnberger Sinne zu ver-
gegenwärtigen, wie dies besonders Mummenhoff in
den oben erwähnten Aufsätzen (oder Vorträgen) getan
hat. Ein Handwerk hat Gesetz und Ordnung, ge-
schworene Meister und Meisterstücke. Der Gegensatz
dazu ist die freie Kunst. Also die Vereinigung zweier
„organisierten“ Handwerke im Betriebe eines Meisters
war unzulässig. Die Kumulierung eines Handwerks
mit einer freien Kunst dagegen war natürlich durch
diese einleitende Allgemeinbestimmung nicht getroffen,
damit schon einen Weg offen lassend, auf dem ein
Meister zur — offiziell erlaubten — Herstellung meh-
rerer Objekte kommen konnte. Die zweite Bestimmung
sichert dem Rate den dauernden Einblick und Einfluss
in das gewerbliche Leben: „Ohne des Rates Wort soll
niemand Meisterrecht wirken“. Unklar bleibt mir die
dritte Bestimmung: „es hat auch ein ehrbar Rat
gesetzt und geordnet, dass hinfür zwei Meisterrecht
in einem Handwerk nicht gearbeitet werden sollen
bei Strafe von fünf Pfund Heller“. Nach diesen all-
gemein einleitenden Satzungen folgen nun „aller Hand-
werk Gesetze und Ordnungen“, Dies möge genügen
als die allernotwendigste Grundlage für die folgenden
Spezialuntersuchungen.