Volltext: Studien zur Nürnberger Waffenindustrie von 1450-1550

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gesehen hat („aller Handwerk Ordnung und Gesetze 
verneut 1535.“ Königl. Kreisarchiv, Nürnberg MS. 452). 
Die Sammlung beginnt mit einigen allgemeinen 
Verordnungen: „Niemand soll zweierlei Handwerk 
treiben oder miteinander arbeiten noch einem andern 
in sein Handwerk greifen, er noch sein Gewalt (d. h. 
Gesellen, Lehrlinge usw.). Wer das überfährt, der 
muss fünf Pfund neuer Heller geben, als oft er das 
tut.“ Zum Verständnis dieser Ordnung ist nötig, sich 
den Begriff Handwerk im Nürnberger Sinne zu ver- 
gegenwärtigen, wie dies besonders Mummenhoff in 
den oben erwähnten Aufsätzen (oder Vorträgen) getan 
hat. Ein Handwerk hat Gesetz und Ordnung, ge- 
schworene Meister und Meisterstücke. Der Gegensatz 
dazu ist die freie Kunst. Also die Vereinigung zweier 
„organisierten“ Handwerke im Betriebe eines Meisters 
war unzulässig. Die Kumulierung eines Handwerks 
mit einer freien Kunst dagegen war natürlich durch 
diese einleitende Allgemeinbestimmung nicht getroffen, 
damit schon einen Weg offen lassend, auf dem ein 
Meister zur — offiziell erlaubten — Herstellung meh- 
rerer Objekte kommen konnte. Die zweite Bestimmung 
sichert dem Rate den dauernden Einblick und Einfluss 
in das gewerbliche Leben: „Ohne des Rates Wort soll 
niemand Meisterrecht wirken“. Unklar bleibt mir die 
dritte Bestimmung: „es hat auch ein ehrbar Rat 
gesetzt und geordnet, dass hinfür zwei Meisterrecht 
in einem Handwerk nicht gearbeitet werden sollen 
bei Strafe von fünf Pfund Heller“. Nach diesen all- 
gemein einleitenden Satzungen folgen nun „aller Hand- 
werk Gesetze und Ordnungen“, Dies möge genügen 
als die allernotwendigste Grundlage für die folgenden 
Spezialuntersuchungen.
	        
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