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bezeugt ferner eine Gruppe von Verlässen, welche
Aufschluss über die Organisation des Messererhand-
werks im Innern gibt. So Nr. 327, vom 29. VITI. 1486.
Es ist zugleich ein Beweis dafür, wie eifersüchtig der
Rat alle Regungen von zünftischen Ambitionen über-
wachte. Da hatten in Wendelstein, einem Dorfe bei
Nürnberg, Messerer, Klingenschmiede und Schleifer eine
Bruderschaft gegründet und für dieselbe ein bestetigung
des bischofs zu Evstet erlangt. Solcher Bruderschaft
halben, haben sie versamungen auch verpot und gepot
und pene furgenomen, auch die kranken leut zu bewegen
understanden, gelt und gut an ir bruderschaft ze
schaffen ete. Das alles wird ihnen strikte verboten;
aber sust ir bruderschaft mit dem gotsdienst ze halten,
das lasse ein rat geschehen. Auch diese Episode zeigt
den engen Zusammenhang zwischen Messerern und
Klingenschmieden. Offenbar stellt hier der Rat — ob
mit Recht oder Unrecht? — diese Erscheinung unter
den stereotyp wiederkehrenden Passus der Ordnungen,
welche jede Art des Zusammenbietens untersagt, Ihm
also erschien wohl die Bruderschaft nur als ein Deck-
mantel für zünftlerische Regungen, und so darf, bei
der bekannten Nervosität, mit welcher er diesen Dingen
nachspürte und entgegentrat, die schroffe Ablehnung
nicht wundernehmen.
Eine neue Regung zu grösserer Selbständigkeit,
dieses Mal in der Stadt selber, unterdrückt der Rat
mit dem Verlass vom 6. VIII. 1518. Weil kein Hand-
werk in Nürnberg ein eigenes Siegel hat, sollen auch
die Messerer darin keine bevorzugte Stellung ein-
nehmen, sondern den Herrn vom Rat ir habend sigill
derselben ursachen halben und nit in schain ainicher
straff zu überantworten. Eine Beaufsichtigung der
Messerer in dieser Weise durfte sich um so mehr