44
Volksschule besucht hätten, so sollte per modum transitorii jedem an
dem Sitze einer vollständigen Gewerbschule befindlichen Gymnasium ein
eigener geprüfter Lehramtskandidat beigegeben werden, welcher die be—
—VV denselben auch die
Anfangsgründe der lateinischen Sprache insoweit beibringen sollte, als
solches Zeit und Verhältnisse nur immer gestatteten. Doch sollte diese
Maßregel nur jenen Jünglingen zu gute kommen, welche bereits zu
Anfang des nächsten Studienjahres ohne zurückgelegte Lateinschule in
die landwirtschaftliche und Gewerbschule übertreten würden. Dieses
Übergangsstadium sollte mit dem Jahre 1838 sein Ende erreichen.
Betreffs des Unterrichts in den neueren Sprachen, an welchem
den städtischen Behörden so viel gelegen war, enthält die hohe Ent—
schließung folgenden Passus: „Den zum Besuche der Realien an den
Gymnasien befähigten Gewerbschülern steht zwar auch die Teilnahme
an dem Gymnasialunterricht in lebenden auswärtigen Sprachen frei;
da aber dieser Unterricht an den Gymnasien nicht sowohl auf die
Fertigkeit im Ausdruck und Stil, als vielmehr auf das Erlernen der
Regel und auf das Verständnis der in jenen Sprachen geschriebenen
wissenschaftlichen Werke gerichtet ist, den landwirtschaftlichen und Ge—
werbschülern dagegen hierin eine größere Fertigkeit und sorgfältigere
Ausbildung wünschenswert erscheinen muß, so wird sehr gern ge—
sehen werden, wenn die mit Gewerbschulen versehenen
Städte einen eigenen Unterricht in fremden Sprachen für
die nach höherer Bildung strebenden Schüler und ins—
besondere für junge Kaufleute begründen. Wo ein solcher
Unterricht erforderlich ist, fällt sodann die Teilnahme an dem Gym—
nasialunterricht in den fremden Sprachen von selbst weg, und es sind
dort diesem Unterrichtszweige namentlich solche Stunden zuzuweisen,
welche den in Werkstätten nicht beschäftigten Schülern vorzugsweise
verfügbar bleiben. Zu erfolgreicherem Besuche dieses Unter—
richtes soll namentlich den Schülern vom Handelsfache
auf Begehren ohne alles Bedenken ein beträchtlicher Teil
der Zeichnungsstunden erlassen werden.“
Unter dem 14. September wurde sodann noch auf die Verhand—
lungen vom 12. August verfügt, daß vorläufig, um die Erforder—
nisse der neu zu begründenden Schule mit den dermaligen verfügbaren
Mitteln ins Gleichgewicht zu setzen, eine individuelle Kombination der
Lehrkräfte der polytechnischen Schule mit der Kreisgewerbschule und die
Besorgung der noch unbesetzten Lehrfächer mit Funktionären gegen
Remuneration gestattet sei. Sobald aber die Mittel vorhanden wären,