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Der Magistrat beaufsichtigt die Anstalt und garantirt für die
Einlagen.
3) Das Leihhaus, als Steuer gegen den Wucher, 1618
errichtet, unter magistratischer Aufsicht, leiht gegen Pfaͤnder
einen angemessenen Geldwerth, wofür im Jahr 72/, pro Ct.
Zinsen zu entrichten sind. Binnen Jahresfrist müssen die Pfän⸗
der eingelößt oder umgeschrieben werden, widrigenfalls man
sie versteigert und dem Eigenthümer nach Abzug der Daraufgabe,
Zinsen und Kosten den Mehrerlös einhaͤndigt. —
4) Die Pensionsanstalt für Wittwen und Waisen aus allen
Ständen sichert den Wittwen und Waisen nach dem Tode der
Aufgenommenen eine lebenslängliche Unterstützung. Gegen Ein⸗
lage einer gewissen Summe kann jeder unbescholtene ganz ge⸗
sunde Mann nach Abstimmung der Mitglieder Aufnahme finden.
5) Mehrere Leichenkassen bezahlen den Hinterbliebenen eines
aufgenommenen Verstorbenen Zuschüsse zu den Begräbnißkosten.
Diese Zus chüsse wachsen ; je länger die Theilnahme eines Mitglie—
des waͤhrt, desto mehr erhalten die Hinterbliebenen. Die Zu—
schüsse wie die Einlagen sind jedoch bei verschiedenen Leichen—
kassen verschieden.
6) Die Unterstützungsvereine einzelner Gewerbe in Erkran⸗
kungsfällen der Mitglieder gegen bestimmte Einlagen sind eben
so Wohlstand fördernde als zweckmäßige Anstalten.
7) Die Agenturen und Filialen auswärtiger Anstalten,
Feuerversicherungsgesellschaften, Rentenanstalten, Münchener Hy⸗
potheken⸗ und Wechselbank, Lebensversicherungen, Unterstützungs—
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