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100 Pfd. Fleischgewicht 1.50 Mk., bis zu 150 Pfd.
2 Mk., darüber 38 Mk.
Ferner erhalten sie 590 des Gewichtes des
Fleisches und der Eingeweide als Gutgewicht, sowie
bei Groß- und Kleinvieh den Kopf als Zuwage.
Haut und Talg werden von der Schlachthofleitung
selbst verwerthet.
89.
Die Schlachthofleitung nimmt die in der Frei—
bank auszupfündenden geschlachteten Thiere nach dem
Gewicht, welches die amtliche Abwiegung durch den
Hallenmeister ergibt, und zahlt den Erlös abzüglich
der Kosten an den Eigenthümer des betreffenden
Fleisches hinaus.
Als Kosten werden sämmtliche nach der Schlachthof⸗
gebühren- und Fleischaufschlagsgordnung zur Erhebung
kommenden Beträge, soweit solche nicht schon vorher
bezahlt worden sind, dann die Vergütung für die
Fleischverkäufer und ferner noch für jedes Pfund
Fleisch, Eingeweide, Haut und Talg je zwei
Pfennig als Vergütung für Benützung der Frei—
bank und für die Rechnungsstellung berechnet.
Falls Fleisch während des Verkaufs ungenießbar
werden sollte, wird es nach Anordnung des Schlacht⸗
hofleiters vernichtet und das Gewicht in Abrechnung
gebracht.
810.
Die Aufsicht auf die Freibank steht dem Schlacht—
hofleiter und den besonders hiezu berufenen Bedieunsteten