fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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100 Pfd. Fleischgewicht 1.50 Mk., bis zu 150 Pfd. 
2 Mk., darüber 38 Mk. 
Ferner erhalten sie 590 des Gewichtes des 
Fleisches und der Eingeweide als Gutgewicht, sowie 
bei Groß- und Kleinvieh den Kopf als Zuwage. 
Haut und Talg werden von der Schlachthofleitung 
selbst verwerthet. 
89. 
Die Schlachthofleitung nimmt die in der Frei— 
bank auszupfündenden geschlachteten Thiere nach dem 
Gewicht, welches die amtliche Abwiegung durch den 
Hallenmeister ergibt, und zahlt den Erlös abzüglich 
der Kosten an den Eigenthümer des betreffenden 
Fleisches hinaus. 
Als Kosten werden sämmtliche nach der Schlachthof⸗ 
gebühren- und Fleischaufschlagsgordnung zur Erhebung 
kommenden Beträge, soweit solche nicht schon vorher 
bezahlt worden sind, dann die Vergütung für die 
Fleischverkäufer und ferner noch für jedes Pfund 
Fleisch, Eingeweide, Haut und Talg je zwei 
Pfennig als Vergütung für Benützung der Frei— 
bank und für die Rechnungsstellung berechnet. 
Falls Fleisch während des Verkaufs ungenießbar 
werden sollte, wird es nach Anordnung des Schlacht⸗ 
hofleiters vernichtet und das Gewicht in Abrechnung 
gebracht. 
810. 
Die Aufsicht auf die Freibank steht dem Schlacht— 
hofleiter und den besonders hiezu berufenen Bedieunsteten
	        
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