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108. Einrichtung und Betrieb von Gastwirtschaften; 17. November 1899.
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Von vorstehenden Bestimmungen kann ganz oder teilweise
abgesehen werden:
) bei Schankstätten, welche für bestimmte, vorübergehende Zwecke,
3. B. auf Bau⸗- oder anderen Arbeitsplätzen, bei Festen und
dergleichen errichtet werden (83 42a Absaätz 8 der Gewerbe—
ordnung),
M bei Kaffee- oder Teeschenken, in welchen die Verleitgabe
geistiger, das heißt alkoholhaltiger Getränke nicht stattfindet,
3) bei Weinwirtschaften, welche nicht zugleich Bier ausschänken,
4) beim Vorhandensein ganz besonderer Verhältnisse.
8 15.
Alle unter A, B und C aufgeführten Vorschriften finden auch
im Falle eines Besitze oder Pachtwechsels Anwendung, soweit dies
ohne unverhältnismäßig große bauliche Veränderung möglich ist.
8 16.
Allen Gesuchen um Erteilung der gewerbepolizeilichen Geneh—
migung zum Betriebe der Gast- oder Schankwirtschaft sind in ein—
facher Fertigung Pläne beizulegen, aus welchen die Lage im allgemeinen,
die Grundfläche, Höhe und Fensterfläche der als Gast- oder Fremden—
zimmer zu benüßenden Räaͤume sowie deren Lage zu den übrigen
für den Wirtschaftsbetrieb bestimmten Räumen und zu den etwaigen
Wohnungen genau ersichtlich ist. Auf den Grundrissen und Durch—
schnitten sind die Längen-, Tiefen- und Höhenmaße der zu Wiri—
schaftszwecken in Aussicht genommenen Räume anzugeben.
Bei den Fremdenzimmern ist außerdem noch der Luftraum in
Kubikmeter und die Anzahl der in den einzelnen Fremdenzimmern
aufzustellenden Fremdenbetten in die Pläne genau einzuschreiben.
Bei Pacht- oder Besitzwechsel kann von der Vorlage von
Plänen Umgang genommen werden, wenn sich solche bereits bei
den gewerbepolizeilichen Akten befinden und inzwischen keine bau—
lichen Anderungen vorgenommen worden sind.
817.
Vorstehende Anordnungen treten zwei Monate nach ihrer
Veröffentlichung inkraft.
Die Bekanntmachung vom 30. November 1894 ist alsdann
außer Wirksamkeit gesetzt.
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