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Sefelle anzugehören. Die Standesehre litt keine unreblichen
Elemente in Verbande,
Durch den Gang der Dinge fah fich der Nürnberger
Nat zu einer SGefellenpolitit gedrängt, die vor den Chat:
Jachen Kfapitulierte und den SGrundjag befolgte, fich die Ober-
aufficht und das Recht, die Ordnung vorzufchreiben, zu
fidern, von oben herab die Gefjfellen zu organifieren und
ihnen die Nechte zuzubiligen, die fie dank der focialen Ent-
micelung auch ohnedem für fi beanfprucdht Hätten. Der
MAofolutismus, der au jeßt nocd) die NRichtjhuur der
Entjchlüffe des Natz bildete, wurde durch eine vorfichtig
gelibte Duldung gemildert. Eine SGejellenfchaft ohne Ver-
bände war nicht mehr möglich. Der Kat erließ Ordnungen
und reglementierte die Organifationen. Die unwillig zuge-
ftandene, aber Hug berechnete Politik des SGefcdhehenlajfens
wurde in der mittelalterlichen Grokbitadt lanae Reit befolat.
Zwei Gruppen von Nürnberger Gefellenorduungen find
au unterfcheiden. Die ältere ftammt aus der Zeit vor Erlaß
der NRNeichsabfchiede gegen die gefchenkften Handwerke, die
zweite verdankt ihre Entftehung dem Kampfe der Öffentlichen
Gewalt gegen die Gefelenbewegung. Iene erfte Gruppe {ft
nach und nach, wie Umftände und Bedürfnifje cS geboten,
erwachfen, die andere dagegen hat einen genau feftzuftellenden
Geburtstag, den 18. Dezember 1573. Die ältefte ung erhaltene
Sefjellenordnung aus der erften Periode ift die der Beutlergefellen
von 1530. Die Arbeiter diefes blühenden Gewerk3 hatten Jelbft-
verftändlidh von dem Recht, das ihnen der vorhin angeführte
Ratserlaß vom Jahre 1489 gab, Gebrauch gemacht und waren
bereit3 1506 mit dem Stadtiregiment in Streit geraten. Sie
Hatten, wie RKatzbefchlüffe vom 4. und 8, Juni Ddiefes
Xabres auzweifen, einem uneheliH gebornen Beutlergefellen