ließ fich durch Erlaffe nicht aufhalten, ebenjowenig wie
der Verfall der Kleinmeifter, die von Jelbftändigen Unter:
nehmern zu Stüdwerfern 7, zu Heimarbeitern in Dienfte
eine$ reichen Handwerksgenoffen oder eines Handelsherrn
herabjankfen. Der zu Örunde gerichtete Handwerker wird
von der Heimifchen Scholle Losgeriffen und muß an fremde
Thüren Hopfen, um Brot für id und die Seinen zu fuchen.
Diefe dekflaffierten Meifter find ein nicht geringes Hindernis
für die Gefellenbewegung.
Den Nürnberger Ringemachern, einen Zweige des Rot:
Icmiedhandwerks, die meffingene Ringe zu VBorhängen, Zelten,
Pferdezäumen u. f. w. fertigten, verbot der Nat bereit am
22. Auguft 1570; zum fiebenzehnten fol Fein hiejiger Meifter
einen fremden Meifter mit Weib und Kind von der Arbeit und
Hörderung wegen in feine Haushaltung aufnehmen und ihm
Unterfchlupf geben, noch mit Arbeit an eines Gefellen Statt
befördern, bei Strafe von fünf Lfunden neuer Heller 118,
Aber defto ungehinderter Konnte die ftädtifche Verlegerei ge-
deihen, und bereits frühe machen fih die der Hausinduftrie
eigenen Übelftände bemerkbar. Miehrfadh mußte der Rat
gegen das fi rafch einbürgernde Truckfyftem vorgehen.
Dafür fpridht ein am 27. November 1540 erlaffene8, amı
28, Juni 1581 wiederholtes, auf die Notfchiniede bezügliches
Dekret, worin e8 heißt: Hinfort foll auch kein Verleger feine
Stücwerker, fie feien Meijter oder nicht, von wegen ihrer
gemachten und heimgetragenen Arbeit anders denn mit baarem
SGelde bezahlen und ihnen nicht mehr etwa ausgemachte
YUrbeit anjtatt ihres Lohnes geben, wie vor Zeiten gefchehen,
alleS bei Strafe von zehn Pfund neuer Heller 119,
Die Nürnberger Kaufleute, die nicht bloß in und bei
Yürnberg die Entwidelung von Hausinduftrien förderten 120,
und Die reicheren Handwerksmeifter ftanden im natürlichen
Segenfaß zu den Heinen Meijtern, die alles aufboten. um