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Sericht, und geftanden ein, daß fie, die Maths: und gemeine Bürger
in allen Borkommniffen zu Nedht vor dem Kaiferlihen Landgericht
zu ftehen haben, und baten fihs endlich zur größten Önade aus,
daß der Kaijer befehlen möchte, daß foldjes fernerhin, wie in alten
vergangenen Zeiten gefhehen war, feine Gerichtstage an den ge:
wöhnliden vier Enden Halten möchte, Der Kaifer fand nebit
andern Fürften des Reichs, die er diesfalls darüber zu Mathe ge:
zogen hat, diefe ihre Bitte für billig und befahl daher dem Kaifer:
lichen Sandgerichte bei Strafe von 50 Mark [öthigen Goldes, bei
der alten Gewohnheit ewiglih zu verbleiben. ;
Was bisher vom Burggrafentonme Nürnberg umd dejfen
Hoheit gefprochen wurde, berechtigt zu dem Schluß: Die Burg:
grafen müffen die wahre Landeshoheit über die Stadt und Sraf:
ihaft Nürnberg urfprünglid gehabt haben, weil fie nidt davon
verkauft, noch verfhenkt worden ilt, nod) einfeitig verkauft werden
fonnte, fondern fie nur an deren Ausübung durd die Präpotenz
der Stadt und die genießende reichsrichterlige Gunit verdrängt
oder verhindert worden find.
Zu einem weitern ftarfen Beweije dient, daß das Burg:
grafenthum Nürnberg und deffenr „Herrlidkeiten Rechte nnd Süter“
nicht verkauft, fondern vorbehalten worden find, weil das FKaifer:
lie Landgericht des Burggrafenthums® Nürnberg nad dem Ver:
faufe ber Burg und übrigen „Stücke und Süter“ feine Wohnung
nad) wie vorher in Nürnberg mit allen feinen Dienern fortgefeßt
hat, ohne daß der angebliche Math mehr nicht, als eine Municipal:
obrigfeit vorgeftellt und fi darüber befhmwert Hätte, Auch hat
e8 feine Hohen Landgerichte mit Aufbietung der fänuntliHen Bürger:
Ichaft zur Handhabung und Bejhirmung des Kaiferliden Landge-
richts dafelbft no Kange Zeit gehalten. Diejfes ANes Hätte nicht
geidchen fönnen, nodj weniger würden die Bürger des Naths,
mie wir eben vernahmen, die Fortdauer der Kaijerlihen Landgerichts:
SJurisbiction fi felbjt al8 eine Önade vom Kaifer Sigismund
ausgebeten Haben, wenn ihnen die obrigkeitlide Gewalt, die Landes:
herrfchaft wäre verkauft gewefen.
Indem wir mit der Unterfuchung der damaligen Orenzen
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