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nicht gefhentt handwerk zu treiben nicht zugelafjen, Jon-
dern außgetrieben und hinweg gefchafft werden, darnach fi
männiglidh hab zu richten.
2, NReihspolizeiordnung von 1548.
(Senfenberg a. a. OD. S. 605, 606.)
(Art. XXXVIT.) 8 2. gleichlautend mit dem & 1 des
Abfhnitt3 der N. N. DO. von 1530. Eingefdhoben ift an
der in 1 mit [ ] bezeichneten Stelle der Sab:
e8 Joll auch der jenige, fo gefmähet worden, keines
megeS außgetrieben, fondern bey feinem handwerk gelaffen
und die hHandwerkS-gefellen mit und neben ihm zu arbeiten
"chuldig Jein, folang biß die angezogene injurien und JÖmähe
zegen ihme, wie fih gebührt, erörtert wird.
& 3. und weldhes meifter8 fohn oder gefell fol ob-
gemeldt anfehen, erkantnuß und verträge nicht annehmen
noch halten wolt oder würde, der Joll im reich teutfcher
nation, in jtädten oder fleden ferner zu arbeiten und folche
gef henfte ober nicht gefhenfte handwerf zu treiben nicht
zugelafjen, fondern außgetrieben und weggefchafft werden.
Doch wo einiger fih befhwert befände, dem Joll unbenommen
jein, fi für die nechfte oberfeit zu berufen, danach fich
männiglidh habe zu richten.
S 4. wir wollen auch, daß die handwerks-Inecht und
gejellen den meiftern nicht eindingen, was und wie viel fie
ihnen jederzeit zu effen und zu trinken geben. doch daß die
meifter ihre fnecht und gefellen dermafjen halten, daß fie
zu Fagen nicht urfach haben, darin die oberfeiten auch jeder:
zeit einfebens thun follen.
3. Reichsabfchied von 1551.
(X a. OD. S. 623.)
8 88. weiter haben wir in bericht erfunden, daß
die vielgemelt Dolicen-ordnung in ihrem articul von den