Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

122 
RKugzamtSprotofoll vom 12. uni 1632 belehrt ung darüber, 
daß die gef hwornen Meifter des Glajerhandwerk3 fih wegen 
der Gefellenftrafgelder bej wert hätten, und daß das KugsS- 
amt dahin entfhieden hatte, „Daß Hinfüiro hei dem gefellen pot 
(Gebot) uf der herberg da3 gefallene {trafgeld in drey Iheil ge- 
theilt und zuvörderft Das erfte Drittel in der gefellen laden, 
das andere und dritte aber den gefellen und den gefhwornen 
maifjtern, welde anftatt eines erbaren ernvelten tat$ den Pot 
beimohnen und da3 ihHrige damit verfaumen mufjjen, 3U DCT- 
trinfen gegeben werden Jollen, bevorab weil folche® vor Diejent 
uf dem Handwerk aljo herkommen, aber bey 10 oder 12 jahren 
yon den gefdhwornen außer adht gelaßen und nit obfervirt 
worden“ 247, Bei den Tudhmadhern „Toll alles {trafgeld, 10 
gefällt, halb dem Handwerk in die püchjen und halb der 
fnapperey und gefelljchaft zum yertrinfen gegeben werden, 
in maßen bei andern hHandwerken aud) gebrauchlich it“ 45. 
Fine einheitlide Regelung des Ladenwejens ift, wie cS 
jOheint, nicht durchgeführt worden; bei den verfchiedenen 
Gandwerken mag die Sache je nach der alten Sitte und 
Überlieferung gehandhabt worden fein. € gab Kranken: 
büchfen, Srtenblichfen, woraus die MWandernden ihren Zehr- 
pfennig erhielten u. f. f. Der Grunmdjaß gegenjeitiger 
Grüderlidher Hilfsbereitf haft und gemeinfamer Bergnügungen, 
die Solidarität in Leid und Freud geht durch alle An- 
ordnungen, die fig auf den MBerbraucd der angefammelten 
Gelder 24? beziehen. Was in der Hutergejellenordnung wegen 
der Beiträge gejagt wird, daß Das Geld „in der ge 
fellen laden den gefellen zum beiten Fommen und wann einer 
frank wird, demfelben eine {teuer ?>° damit zu reichen ufbe- 
Halten werden joll“, das gilt für die Gefamtheit. Selbit- 
verftändlich war Die Krankenunterftügung jener Tage nur ein 
Darlehn, Krankenkaffen in moderner SGeftalt kannte man 
nicht. Tynilch ift wohl die Art und Weile, wie bei den
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.