Volltext: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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Wir Bürgermeifter und Rath der Stadt Nürnberg thun allen 
unfern Bürgern und Unterthanen allhie und auf dem Lande, in unfjern 
Städten und Fleden zu wifjfen, wa8 die röm. Kaif. Majeftät, die Kur: 
fürften, Fürften und Stände des ReichZ der gefdhenkten und unge: 
[henkten Handwerke hHalber nicht allein im 48, und 51., fondern auch 
im 59. Sahr zu Augsburg auf den gehaltenen ReichHstagen Konftituirt, 
gefeßt und geordnet Haben. Der Kaifer hat deswegen vor diejer Zeit 
ernitlihe Mandate in das Heilige Reich publizieren und auffchlagen Iaffen. 
Dieweil aber foldhem nit allenthalben, wie fich gebührte, nadhgefolgt 
murde, wodurch die gemeinen Handwerksleute in argen Schaden ge= 
bracht worden find, ift deswegen int 66. Nahr zu Augsburg abermals 
hefchloffen, verabfchiedet und geboten worden, daß alles, was zuDOr Der 
gefhenften Handwerke halber ftatuirt und ins Reich ausgekündet worden 
it, dur Kurfürften, Fürften, Stände und alle Obrigkeiten in 
freien, MeichS= und anderen Städten und Flecken fteif und feftiglid) ge- 
hHakten und allzumal getreulich vollzogen werden foll. € foll den Hand- 
werkämeiftern, Änecdhten und Sefellen Feinesmegs$ geftattet werden, fich 
demfelbigen zu mwiderfeben und irgendwie den Gehorfam zu verweigern, 
hei Vermeidung nit allein der vorigen darauf gefebten Strafe, Jondern 
auch einer Buße von zehn Mark Löthigen Svoldes, die alle und jede 
Übertreter dem Fiskal der Kaif. Maj. unnacläßlich zu entrichten und 
zu bezahlen fchuldig fein folen. Die Fürften und Prälaten, Grafen, 
Herren und Stähte der Drei Löblichen Kreife des Heiligen Reichs, des 
Fränfifchen, bayerifchen, fMmäbifchen, Halten fich für verpflichtet, Hierin 
der im 66. Jahr erneuerten Konftitution zu gehorfanen und mit 
ern{tlicher Crekution ftark und firads daran feftzuhalten. So haben fie 
jich mit einander über diefes gegenwärtige offene Mandat einhellig ver: 
glichen, gedenken und mollen genannten Keichsabfdhieden, Ordnungen und 
faiferlichen Sayungen endlid und wirkliH nachleben. Danıit männig: 
(id) von den früher publizierten Mandaten und ihren Inhalts hefferes 
Willen empfahe, auch fih Niemand mit feiner Unfenntnif ent{chuldige, 
fo merden aus den Neihsabfchieden foldhe Ordnungen, wie fie Don 
Worten zu Worten in jenen Buchftaben verfaßt ftehen, unterfchiedlich 
hernach gefeßt und lauten alfo: (folat die hetreffende Stelle hes Meichs- 
abichied8) 
Daz andere Mandat richtet fiH auf Grund des Neichs- 
abjchiedes unmittelbar an Die Adrelje der Handwerks- 
gefellen. Einleitung und Schluß ftimmen mit Den ent:
	        
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