91. Viehhofordnung; 6. April 1901.
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Diese Anmeldung hat für alles mit der Eisenbahn ankommende
Vieh bei dem mit Überwachung der Ausladung betrauten Aufseher,
für alles andere Vieh bei der Torwache am Eingange in den Vieh⸗
hof zu geschehen.
819.
Vor geschehener Anmeldung darf Vieh weder eingetrieben,
noch im Viehhofe ausgeladen werden.
Die Abzählung und Besichtigung der angemeldeten Viehstücke
durch die damit beauftragten Bediensteten der Viehhofpverwaltung
darf nicht verweigert oder verhindert werden, auch ist denselben
jeder zur genauen Prüfung erforderliche Aufschluß zu erteilen.
Diese Bediensteten sind auch berechtigt, zur Sicherung der
Abzählung und Besichtigung der Viehstücke die eingehenden Vieh—
wagen verschließen zu lassen.
820.
Für Viehstücke, die von auswärts in geschlachtetem Zustande
zum Verkaufe auf den Viehhof gebracht werden, muß der Einbringer
außer der Marktgebühr (38 14 und 17) sofort den Fleischaufschlag
entrichten, welcher nach Maßgabe der Fleischaufschlagsordnung zur
Rückvergütung gelangt, sobald der vorschriftsmäßige Nachweis der
Ausfuhr aus dem Stadtbezirke erbracht ist.
821.
Bezüglich jener Viehstücke, welche mit Umgehung des Vieh—
hofes dem Schlachthofe unmittelbar zugeführt werden, Jleichviel, ob
sie mit oder ohne Benützung des Viehhofgeleises eingebracht werden,
kommen die Bestimmungen des 8 84 der Schlachthoforbnung zur
Anwendung.
Die Pflicht zur Bezahlung des Fleischaufschlages bezüglich der
auf den Viehhof gebrachten Viehstücke bemißt sich nach den Be—
stimmungen der jeweiligen Fleischaufschlagsordnung.
V. Fütterung uud Pflege des Jierhes.
822.
Alles Vieh, welches während oder außerhalb der Marktzeit
in den Viehhof verbracht wird oder nach diefer Zeit auf demselben
verbleibt, ist zu den von der Viehhofverwaltung fesigesetzten
Fütterungszeiten ausreichend zu füttern und entsprechend zu
berpflegen.