Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

91. Viehhofordnung; 6. April 1901. 
262 — 
Diese Anmeldung hat für alles mit der Eisenbahn ankommende 
Vieh bei dem mit Überwachung der Ausladung betrauten Aufseher, 
für alles andere Vieh bei der Torwache am Eingange in den Vieh⸗ 
hof zu geschehen. 
819. 
Vor geschehener Anmeldung darf Vieh weder eingetrieben, 
noch im Viehhofe ausgeladen werden. 
Die Abzählung und Besichtigung der angemeldeten Viehstücke 
durch die damit beauftragten Bediensteten der Viehhofpverwaltung 
darf nicht verweigert oder verhindert werden, auch ist denselben 
jeder zur genauen Prüfung erforderliche Aufschluß zu erteilen. 
Diese Bediensteten sind auch berechtigt, zur Sicherung der 
Abzählung und Besichtigung der Viehstücke die eingehenden Vieh— 
wagen verschließen zu lassen. 
820. 
Für Viehstücke, die von auswärts in geschlachtetem Zustande 
zum Verkaufe auf den Viehhof gebracht werden, muß der Einbringer 
außer der Marktgebühr (38 14 und 17) sofort den Fleischaufschlag 
entrichten, welcher nach Maßgabe der Fleischaufschlagsordnung zur 
Rückvergütung gelangt, sobald der vorschriftsmäßige Nachweis der 
Ausfuhr aus dem Stadtbezirke erbracht ist. 
821. 
Bezüglich jener Viehstücke, welche mit Umgehung des Vieh— 
hofes dem Schlachthofe unmittelbar zugeführt werden, Jleichviel, ob 
sie mit oder ohne Benützung des Viehhofgeleises eingebracht werden, 
kommen die Bestimmungen des 8 84 der Schlachthoforbnung zur 
Anwendung. 
Die Pflicht zur Bezahlung des Fleischaufschlages bezüglich der 
auf den Viehhof gebrachten Viehstücke bemißt sich nach den Be— 
stimmungen der jeweiligen Fleischaufschlagsordnung. 
V. Fütterung uud Pflege des Jierhes. 
822. 
Alles Vieh, welches während oder außerhalb der Marktzeit 
in den Viehhof verbracht wird oder nach diefer Zeit auf demselben 
verbleibt, ist zu den von der Viehhofverwaltung fesigesetzten 
Fütterungszeiten ausreichend zu füttern und entsprechend zu 
berpflegen.
	        
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