hen di
en du
—
idt cie
adt den
—
x*) Ud
er — —
ehse ode
ufbeniht
iderllin
mgelün
odgen um
erden ho
id führh
—
vir bi
——
azu bun
Armbri
hfeilens
jeder Pp
g war uuh
Jeit duth
tet puth
J beziftt
hber huhn
des quh⸗
in. M
rf eine b
e überth
egen fu
oder is
men huh
—X
lyel duh
n cheis
it, huß
hret bi
— 800 —
Eigenmächtigkeiten begehe, die dem Interesse der Stadt zuwiderliefen.
Im Markgräflichen Krieg wurde dazu „von des Rats wegen“ ein
besonderer „oberster Hauptmann über den gereisigen Zeug“ ernannt,
der auch in der Kriegsstube Sitz und Stimme hatte. Er befehligte
neben dem fremden „obersten Hauptmann der Gereisigen,“ wie er
heißt, weil ihm im besonderen die ganze berittene Mannschaft,
damals noch die Haupttruppe des Heeres, unterstellt war. Weil sich
unter dieser eine große Zahl vom Adel befand, wurde er auch wohl
als der Hauptmann „von den Edelen“ bezeichnet. Doch führte er
überhaupt den Oberbefehl über die ganze Macht und die Hauptleute
er Armbrustschützen, der Spießer (Fußknechte mit Spießen bewaffnet),
owie die Genannten, die das Bürgeraufgebot befehligten, standen
ämtlich unter ihm.
Die bedeutenden außerordentlichen Ausgaben, die die Stadt in
den achtziger Jahren des 14. Jahrhunderts für Kriegszwecke zu machen
hatte, konnten natürlich nur durch die Eröffnung besonderer Einnahme—
juellen gedeckt werden. So darf es uns nicht Wunder nehmen, daß
vir in der Zeit unmittelbar vor und nach dem großen Kriege von
einer Anzahl neuer oder wenigstens neu eingerichteter Steuern hören,
deren wichtigste die im Jahre 1886 nach Ulrich Peuntingers Vor—
schlag (vgl. oben) behufs Erzielung eines größeren Ertrages neu
zeordnete Getränkesteuer auf Ungeld war. Dazu wurden 1387 eine
wußerordentliche Kornsteuer, das sog. Losungkorn und in der zweiten
hälfte des Jahres 1388 oder zu Anfang 1389 die damals durchaus
ioch nicht als regelmäßige Steuer bestehende Losung erhoben. Neben
allen den genannten Steuern kam dann aber eine Maßregel in Betracht,
die wir nach unseren Begriffen von Recht und Eigentum allerdings
als höchst ungerecht und gewaltthätig bezeichnen müssen, die aber dem
Hewissen der damaligen Menschen auch nicht die geringsten Skrupel
bereitet zu haben scheint. Diese Maßregel bestand ganz einfach in einer
aur durch den Zeitraum weniger Jahre getrennten zwiefachen Berau—
zung der Juden, die mittels einer umfassenden planmäßigen Tilgung
hrer Schuldforderungen ins Werk gesetzt wurde.
Die erste derartige Beraubung fand im Jahre 1885 statt. Und
zwar war der Vorgang dabei folgender. Die 86 „gemeinen Städte“
des schwäbischen Städtebundes, dem, wie wir wissen, ein Jahr zuvor
1384) auch unser Nürnberg beigetreten war, trafen mit dem König
Wenzel ein Abkommen, daß sie ihm „von der Juden wegen“ in runder
Spmme 40000 Gulden auszahlen wollten. Dafür ließ ihnen dieser
freie Hand, unter einander eine Vereinbarung zu treffen, deren Ergebnis
folgendes war.