Metadaten: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1917 (1917 (1919/20))

Gemeindevertretung und ·verwaltung 
Wenn Mann und Frau zugleich im städtischen Dienste stehen, erhält der Ehemann die Kriegsteuerungs— 
zulage für Verheiratete, die Ehefrau die für Ledige, jedoch nur mit monatlich 6 M (nicht 9 M) ausbezahlt, weil 
der Mann die frühere Frauenzulage von monatlich 8 MA schon mitbezieht. Ist die Ehefrau eines zum Heeres— 
dienst usw. einberufenen ständigen Beamten aushilfsweise im städtischen Dienste beschäftigt, so ist ihr die Kriegs— 
teuerungszulage mit Rücksicht darauf, daß für den eingerückten Ehemann zum mindesten der Gehalt fortbezahlt 
wird und sie deshalb nicht als Haupternährerin ihrer Familie anzusehen ist, auf Grund ihres eigenen 
Beschäftigungsverhältnisses die Zulage für Ledige voll anzuweisen. Erhält der einberufene ständige Beamte eine 
Kriegsteuerungsbeihilfe nach den Bestimmungen für die ständigen Beamten, so wird für die aushilfsweise im 
städtischen Dienste beschäftigte Ehefrau die Kriegsteuerungszulage auf Grund ihres eigenen Beschäftigungs- 
verhältnisses nur mit monatlich 6 M bewilligt. 
Was vorstehend hinsichtlich der männlichen und weiblichen Aushilfsbeamten bestimmt ist, gilt sinngemäß 
auch für die männlichen und weiblichen Aushilfslehrkräfte im Hauptberufe. Ausgenommen sind nur die Schul— 
praktikanten und Praktikantinnen, sowie alle Aushilfslehrkräfte, welche mehr nebenamtlich verwendet und für 
verhältnismäßig wenige Unterrichtsstunden bezahlt werden, so daß ihre Haupteinnahmsquelle außerholb des 
städtischen Dienstes zu suchen ist. 
Aushilfslehrkräfte im städtischen Schuldienste, bei welchen der städtische Bezug ihre einzige oder doch 
ihre Haupteinnahmsquelle bildet, erhalten die Kriegsteuerungszulage wie die übrigen hauptamtlich verwendeten 
Aushilfslehrkräfte unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen über die Berücksichtigung eines etwaigen 
Finkommens außerhalb des städtischen Dienstes. 
Für Magistratsmitglieder, Beamte und Lehrpersonen im Ruhestande und die 
Hinterbliebenen solcher Personen galt ab 1. Oktober folgendes. 
Es erhielten als fortlaufende jährliche Beihilfe a) Ruhegehaltsempfänger bei 
einem ständigen Bezuge bis zu 2400 MA einschl. 180 A, von 2401 -3600 M einschl. 
150 , von 3601 -4 800 M einschl. 120 M, b) Witwen bei einem ständigen Witwen— 
und Waisengeld von zusammen bis zu 2400 M einschl. 150 A, von 2401-3 600 A, 
einschl. 120 MA, c) alleinstehende Doppelwaisen jährlich 120 M. 
Den pensionierten Beamten und Lehrkräften, sowie den Hinterbliebenen mit einem ständigen Bezuge von 
jährlich 2401 — 2430 MW,. 3601 — 3680 Moder 4801 - 4920 M sind die Beihilfen gegebenenfalls bis zur 
Erreichung desjenigen jährlichen Gesamtbetrages an ständigen Bezügen und laufenden Beihilfen zu bezahlen, den 
sie erhalten würden, wenn sie einen ständigen Bezug von nur 2400 M, 3600 Ms oder 4800 M bezögen. Der 
so berechnete Betrag der Beihilfe ist gegebenenfalls auf den nächsten, durch 8 teilbaren Markbetrag aufzurunden; 
die Beihilfe beträgt mindestens 3M monatlich, 
Für mehrere Doppelwaisen aus einer Familie wird die Beihilfe von jährlich 120 M nur einmal ausbezahlt. 
Für die Bemessung der Höchstgrenzen von 2400 M (2 480 M) oder 3600 M (7SO M) ist bei den 
Hinterbliebenen von städtischen Beamten und Lehrpersonen das Witwen- und Waisengeld zusammenzurechnen. 
Das Waisengeld ist auch dann dem Witwengelde hinzuzurechnen, wenn die betreffenden Waisen Kriegsdienst 
leisten oder wenn sie im städtischen Dienste stehen und in diesem Falle an den Taggeldzulagen usw. teilnehmen. 
Bei den pensionierten Volksschullehrern, sowie bei den Witwen von Volksschullehrpersonen sollen ferner 
für die Bemessung der Höchstgrenzen im gegebenen Falle nur die Bezüge von der Stadt, vom Staat und von 
der Kreispensionsanstalt, nicht aber auch die Bezüge vom Kreisverein als maßgebend betrachtet werden. 
Zum Heeresdienst eingerückte pensionierte Beamte und Lehrkräfte können durch 
den Personalausschuß auf Ansuchen und nach Prüfung der Verhältnisse im einzelnen eine 
Beihilfe erhalten, wenn diese Personen in militärischen Stellen niedrigeren Dienstgrades 
(d. s. die Dienstgrade eines Soldaten, Gefreiten oder eines Unteroffiziers im engeren Sinn) 
verwendet werden, mit welchen neben den Naturalbezügen eine mobile oder immobile 
Kriegsbesoldung von höchstens monatlich 40 6 verbunden ist. Kriegsgefangenen 
Pensionisten, gleichviel welchen Dienstgrades, kann der Personalausschuß auf Ansuchen 
eine Beihilfe bewilligen. 
Ausgeschlossen von der Beihilfe sind städtische Pensionisten und Hinterbliebene: a) welche hauptberuflich 
im städtischen Dienste stehen, wenn und solange sie an den außerordentlichen Taggeld- und Lohnzulagen usw. 
teilnehmen, b) deren Bezüge satzungsgemäß ruhen, auf die Dauer des Ruhens der betreffenden Bezüge, 0) für 
deren Aufenthalt in einer Anstalt die Stadt Nürnberg ganz oder teilweise die Kosten zu tragen hat, d) welche 
im Auslande leben, e) alleinstehende Doppelwaisen, welche Heeresdienst leisten, s) Unterstützungsempfünger, deren 
Unterstützungen nicht aus der städtischen Pensionsanstalt oder aus der städtischen Versorgungskasse, 
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