Gemeindevertretung und ·verwaltung
Wenn Mann und Frau zugleich im städtischen Dienste stehen, erhält der Ehemann die Kriegsteuerungs—
zulage für Verheiratete, die Ehefrau die für Ledige, jedoch nur mit monatlich 6 M (nicht 9 M) ausbezahlt, weil
der Mann die frühere Frauenzulage von monatlich 8 MA schon mitbezieht. Ist die Ehefrau eines zum Heeres—
dienst usw. einberufenen ständigen Beamten aushilfsweise im städtischen Dienste beschäftigt, so ist ihr die Kriegs—
teuerungszulage mit Rücksicht darauf, daß für den eingerückten Ehemann zum mindesten der Gehalt fortbezahlt
wird und sie deshalb nicht als Haupternährerin ihrer Familie anzusehen ist, auf Grund ihres eigenen
Beschäftigungsverhältnisses die Zulage für Ledige voll anzuweisen. Erhält der einberufene ständige Beamte eine
Kriegsteuerungsbeihilfe nach den Bestimmungen für die ständigen Beamten, so wird für die aushilfsweise im
städtischen Dienste beschäftigte Ehefrau die Kriegsteuerungszulage auf Grund ihres eigenen Beschäftigungs-
verhältnisses nur mit monatlich 6 M bewilligt.
Was vorstehend hinsichtlich der männlichen und weiblichen Aushilfsbeamten bestimmt ist, gilt sinngemäß
auch für die männlichen und weiblichen Aushilfslehrkräfte im Hauptberufe. Ausgenommen sind nur die Schul—
praktikanten und Praktikantinnen, sowie alle Aushilfslehrkräfte, welche mehr nebenamtlich verwendet und für
verhältnismäßig wenige Unterrichtsstunden bezahlt werden, so daß ihre Haupteinnahmsquelle außerholb des
städtischen Dienstes zu suchen ist.
Aushilfslehrkräfte im städtischen Schuldienste, bei welchen der städtische Bezug ihre einzige oder doch
ihre Haupteinnahmsquelle bildet, erhalten die Kriegsteuerungszulage wie die übrigen hauptamtlich verwendeten
Aushilfslehrkräfte unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen über die Berücksichtigung eines etwaigen
Finkommens außerhalb des städtischen Dienstes.
Für Magistratsmitglieder, Beamte und Lehrpersonen im Ruhestande und die
Hinterbliebenen solcher Personen galt ab 1. Oktober folgendes.
Es erhielten als fortlaufende jährliche Beihilfe a) Ruhegehaltsempfänger bei
einem ständigen Bezuge bis zu 2400 MA einschl. 180 A, von 2401 -3600 M einschl.
150 , von 3601 -4 800 M einschl. 120 M, b) Witwen bei einem ständigen Witwen—
und Waisengeld von zusammen bis zu 2400 M einschl. 150 A, von 2401-3 600 A,
einschl. 120 MA, c) alleinstehende Doppelwaisen jährlich 120 M.
Den pensionierten Beamten und Lehrkräften, sowie den Hinterbliebenen mit einem ständigen Bezuge von
jährlich 2401 — 2430 MW,. 3601 — 3680 Moder 4801 - 4920 M sind die Beihilfen gegebenenfalls bis zur
Erreichung desjenigen jährlichen Gesamtbetrages an ständigen Bezügen und laufenden Beihilfen zu bezahlen, den
sie erhalten würden, wenn sie einen ständigen Bezug von nur 2400 M, 3600 Ms oder 4800 M bezögen. Der
so berechnete Betrag der Beihilfe ist gegebenenfalls auf den nächsten, durch 8 teilbaren Markbetrag aufzurunden;
die Beihilfe beträgt mindestens 3M monatlich,
Für mehrere Doppelwaisen aus einer Familie wird die Beihilfe von jährlich 120 M nur einmal ausbezahlt.
Für die Bemessung der Höchstgrenzen von 2400 M (2 480 M) oder 3600 M (7SO M) ist bei den
Hinterbliebenen von städtischen Beamten und Lehrpersonen das Witwen- und Waisengeld zusammenzurechnen.
Das Waisengeld ist auch dann dem Witwengelde hinzuzurechnen, wenn die betreffenden Waisen Kriegsdienst
leisten oder wenn sie im städtischen Dienste stehen und in diesem Falle an den Taggeldzulagen usw. teilnehmen.
Bei den pensionierten Volksschullehrern, sowie bei den Witwen von Volksschullehrpersonen sollen ferner
für die Bemessung der Höchstgrenzen im gegebenen Falle nur die Bezüge von der Stadt, vom Staat und von
der Kreispensionsanstalt, nicht aber auch die Bezüge vom Kreisverein als maßgebend betrachtet werden.
Zum Heeresdienst eingerückte pensionierte Beamte und Lehrkräfte können durch
den Personalausschuß auf Ansuchen und nach Prüfung der Verhältnisse im einzelnen eine
Beihilfe erhalten, wenn diese Personen in militärischen Stellen niedrigeren Dienstgrades
(d. s. die Dienstgrade eines Soldaten, Gefreiten oder eines Unteroffiziers im engeren Sinn)
verwendet werden, mit welchen neben den Naturalbezügen eine mobile oder immobile
Kriegsbesoldung von höchstens monatlich 40 6 verbunden ist. Kriegsgefangenen
Pensionisten, gleichviel welchen Dienstgrades, kann der Personalausschuß auf Ansuchen
eine Beihilfe bewilligen.
Ausgeschlossen von der Beihilfe sind städtische Pensionisten und Hinterbliebene: a) welche hauptberuflich
im städtischen Dienste stehen, wenn und solange sie an den außerordentlichen Taggeld- und Lohnzulagen usw.
teilnehmen, b) deren Bezüge satzungsgemäß ruhen, auf die Dauer des Ruhens der betreffenden Bezüge, 0) für
deren Aufenthalt in einer Anstalt die Stadt Nürnberg ganz oder teilweise die Kosten zu tragen hat, d) welche
im Auslande leben, e) alleinstehende Doppelwaisen, welche Heeresdienst leisten, s) Unterstützungsempfünger, deren
Unterstützungen nicht aus der städtischen Pensionsanstalt oder aus der städtischen Versorgungskasse,
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